Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3a.6 UStAE.

Zum 1.1.2011 wurden die Regelungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende o. ä. Veranstaltungen neu gefasst. Danach ergaben sich die folgenden 2 Möglichkeiten:

  • Die Eintrittskarten wurden an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer für seinen privaten Bedarf verkauft. In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG am jeweiligen Veranstaltungsort.
  • Die Eintrittskarten wurden an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, verkauft. In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung – abweichend von der allgemeinen Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG – nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ebenfalls am jeweiligen Veranstaltungsort.
Praxis-Tipp

Damit ist – zwar nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften – der Verkauf von Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen immer an dem Ort ausgeführt, an dem die Veranstaltung stattfindet. Der leistende Unternehmer muss deshalb keine besonderen Nachweise über die Eigenschaft seines Vertragspartners führen.

Nicht klar war bisher geregelt, nach welchen Rechtsnormen der Ort der sonstigen Leistung zu bestimmen ist, wenn die Eintrittskarten nicht durch den Veranstalter selbst, sondern durch einen Dritten verkauft werden. Um hier zu einer einheitlichen Anwendung zu kommen, ist auf Unionsebene abgestimmt worden, die Regelungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bzw. Nr. 5 UStG auch auf den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter anzuwenden. Diese Leistungen sind jeweils am Veranstaltungsort ausgeführt.

Praxis-Tipp

Durch die Regelung ist insbesondere klargestellt, dass der Verkauf von Eintrittskarten durch Hotels oder andere Unternehmer ebenfalls immer am jeweiligen Veranstaltungsort ausgeführt ist.

Es muss sich bei dem Verkauf um eine Eintrittsberechtigung zu einer solchen kulturellen, künstlerischen o. ä. Veranstaltung handeln, dem Erwerber muss das Recht auf den Zugang zu der Veranstaltung verschafft werden.

Wichtig

Die Vermittlung von Eintrittskarten (der Vermittler tritt in fremdem Namen für fremde Rechnung auf) fällt aber nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bzw. Nr. 5 UStG. Die Vermittlung gegenüber einem Unternehmer ist nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt, bei einer Vermittlung gegenüber einem Nichtunternehmer bestimmt sich der Ort der Leistung an dem Ort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (damit im Ergebnis aber auch wieder an dem Ort, wo die Veranstaltung stattfindet)[1].

Konsequenzen für die Praxis

Die Klarstellung und europarechtliche Harmonisierung ist zu begrüßen, da damit unabhängig davon, ob die Eintrittsberechtigung durch den Veranstalter oder einen dritten Unternehmer verkauft wird, die Leistung immer am jeweiligen Veranstaltungsort als ausgeführt gilt.

Die klarstellende Regelung ist in Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE (bei den Leistungen gegenüber Nichtunternehmern) und Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE (bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen) mit aufgenommen worden. Sie ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2013 ausgeführt werden.

Praxis-Tipp

Ist bei einem Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen als den Veranstalter bis zum 30.6.2013 aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaats schon nach diesen Grundsätzen verfahren worden, wird es nicht beanstandet, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.6.2013, IV D 3 – S 7117/12/10001, BStBl 2013 I S. 780

[1] Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 7 UStAE.

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