Leitsatz
Die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren "Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr" von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr i.S.d. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG und ist daher steuerbefreit.
Normenkette
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, § 3b Abs. 2, § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG 1999
Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH) war auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 5 Buchst. a (Art. 1 der Verordnung [EG] 800/1999 – VO –; betr. Kontrolle für Ausfuhrerstattungen) als Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) zugelassen. Die KÜG muss im Drittland Kontrollen durchführen, die erforderlich sind, um "Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln" und ob die Einfuhrzollförmlichkeiten für die Erzeugnisse erfüllt worden sind. Weil die GmbH an ihrem Sitz Arbeitsanweisungen für die Kontrollen erstellt und dort auch die in der jeweiligen Landessprache erforderlichen Prüfprotokolle erstellt werden, ging das FA – bestätigt vom FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.03.2008, 5 K 447/02, Haufe-Index 2212930) – von einem inländischen Leistungsort aus.
Entscheidung
Die Revision war aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das FG hatte – zutreffend – festgestellt, dass die Leistungen der Klägerin (Kontrolle im Drittland und Vor- und Nacharbeiten) eine einheitliche Leistung darstellen. Auf die Frage, ob der Leistungsort im Inland war, kam es daher für die Entscheidung des BFH nicht an.
Hinweis
Eine Prüfung des Leistungsorts ist nur relevant, wenn es sich um Umsätze mit Auslandsbezug handelt. Handelt es sich um Leistungen, die im Inland steuerfrei sind, erübrigt sich die manchmal aufwendigere Prüfung des Leistungsorts.
Das haben FA und FG im Besprechungsfall, der Kontrollleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen betrifft, nicht gesehen. Denn Leistungen, die "sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen ...", sind als andere sonstige Leistungen steuerbefreit gem. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG.
Ein "unmittelbarer Zusammenhang" in diesem Sinn liegt auch vor, wenn zwischen Leistung und Ausfuhrgegenständen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ohne dass es sich um eine "handelsübliche Nebenleistung" zu einer Güterbeförderung als Hauptleistung handeln muss. Das hatte der BFH – entgegen einer z.T. in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung – bereits entschieden (BFH, Urteil vom 27.02.2008, XI R 55/07, BFH/NV 2008, 1211). Es ist daher kein unmittelbarer Bezug zur Beförderung der Ausfuhrgegenstände erforderlich.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.11.2010 – V R 27/09