Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile sind ausländische Personensteuern und Einkommensteuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG einzutragen. Es handelt sich um ausländische Steuern vom Einkommen (Körperschaftsteuer), ausländische Vermögensteuer und ähnliche Steuern. Einzutragen in dieser Zeile sind sowohl auf die Körperschaftsteuer anrechenbare als auch nicht anrechenbare ausländische Personensteuern. Die anrechenbaren Steuern ergeben sich aus Zeilen 4, 7, 10, 13, 16, 19, 22, 25, 28 der Anlage AESt. Soweit in diesen anrechenbaren ausländischen Steuern fiktive Steuern enthalten sind (fiktive Anrechnung), sind in dieser Zeile nur die tatsächlich gezahlten Steuern, nicht die fiktiven Steuern, hinzuzurechnen. Fiktive Steuern sind zwar anrechenbar (Zeile 30a der Anlage AESt), werden bei der Einkommensermittlung aber nicht als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet.
Ausländische Personensteuern, die auf durch DBA freigestellten Einkünften beruhen, sind ebenfalls über Zeile 57 beim Einkommen hinzuzurechnen.
Ebenfalls in Zeile 57 der Anlage GK einzutragen sind nicht anrechenbare ausländische Personensteuern, die den Bilanzgewinn gemindert haben. Es kann sich um ausländische Personensteuern handeln, die nicht anrechenbar sind, weil sie nicht der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen (z.B. Vermögensteuer), oder um Steuern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 KStG nicht erfüllen, z. B. weil sie nicht von dem ausländischen Staat erhoben worden sind, aus dem die Einkünfte (nach deutscher Ansicht) stammen. Ob solche Steuern bei der Einkommensermittlung abgezogen werden können, wird nicht in der Anlage GK entschieden, sondern in Zeile 10 der Anlage AESt.
Personensteuern von Organgesellschaften sind nicht in der Anlage GK des Organträgers, sondern in der Anlage GK der Organgesellschaft zu erfassen. In der Anlage GK des Organträgers sind daher nur bei diesem angefallene ausländische Steuern zu erfassen. In dieser Zeile zu erfassen sind aber ausländische Steuern von Personengesellschaften, an denen die Körperschaft unmittelbar oder über eine weitere Personengesellschaft beteiligt ist, und zwar in der Höhe, in der die ausländischen Steuern anteilig auf die Körperschaft entfallen. Die einzutragenden Beträge ergeben sich aus der gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft.