Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Zeilen 53–65 berücksichtigen organschaftliche Mehr- und Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG, die die organschaftliche Zeit betreffen. Diese Zeilen sind nur auszufüllen, wenn die Körperschaft, für die der Vordruck auszufüllen ist, eine Organgesellschaft ist, dann aber auch, wenn sie gleichzeitig Organträger nachgeordneter Organgesellschaften ist. Für den Organträger ergibt sich aus Mehr- und Minderabführungen keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos, sondern über die Bildung bzw. Auflösung von Ausgleichsposten nur eine Auswirkung auf Gewinn und Einkommen.
Weicht die handelsrechtliche Gewinnabführung von der steuerlichen Einkommenszurechnung ab, bedeutet dies, dass entweder zusätzlich Vermögen von der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt ("Mehrabführung") oder Vermögen bei der Organgesellschaft belassen worden ist ("Minderabführung"). Diese Unterschiede zwischen der handels- und der steuerrechtlichen Vermögensposition bei der Organgesellschaft sind über das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft darzustellen. § 27 Abs. 6 KStG fordert daher zu ermitteln, ob die handelsrechtliche Gewinnabführung von der steuerrechtlich zu erfassenden Vermögensmehrung abweicht. Ist die handelsrechtliche Gewinnabführung niedriger als die steuerrechtliche Vermögensmehrung (ist z. B. bei der Organgesellschaft eine Rücklage gebildet und daher das entsprechende Vermögen nicht an den Organträger abgeführt worden), liegt eine "Minderabführung" vor. Sie ist als Einlage bei der Organgesellschaft zu behandeln und führt zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto. Ist umgekehrt die handelsrechtliche Gewinnabführung höher als die steuerrechtlich zu erfassende Vermögensmehrung (werden z. B. Rücklagen aufgelöst und durch die Gewinnabführung an den Organträger abgeführt), liegt eine "Mehrabführung" vor. Diese ist als Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto der Organgesellschaft zu behandeln, führt also zu dessen Minderung. Dies wird in den Zeilen 53–65 dargestellt. Die Berechnung dient nur der Darstellung des steuerlichen Einlagekontos, nicht der Einkommensermittlung.
In den Zeilen 53–65 werden nur die Mehr- und Minderabführungen behandelt, die Folgen von Vorgängen aus organschaftlicher Zeit sind. Mehrabführungen als Folge von Vorgängen aus vororganschaftlicher Zeit werden als Gewinnausschüttungen behandelt und daher in Zeile 3 erfasst, Minderabführungen als Folge von Vorgängen aus vororganschaftlicher Zeit sind Einlagen und in Zeile 52 einzutragen.