Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeile 6d
In dieser Zeile ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2021 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Weitere Fälle sind die Gründung eines neuen Betriebs gewerblicher Art oder der erstmalige Eintritt in die Pflicht, ein steuerliches Einlagekonto zu bilden, weil die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten worden sind oder der Gewinn erstmals durch Bestandsvergleich ermittelt worden ist. In diesen Fällen sind die im Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht bzw. in die Pflicht zur Bildung eines steuerlichen Einlagekontos vorhandenen Einlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht gesondert festzustellen. Sie bilden den Anfangsbestand für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos. Ein Sonderausweis wird in diesen Fällen nicht bestehen.
Die Ermittlung der vorhandenen, nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen, das dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist. Der Betrag ist als Anfangsbestand zum Zweck der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG gesondert festzustellen.
Zur Ermittlung des Anfangsbestandes des steuerlichen Einlagekontos BMF v. 28.1.2019, auch zu den Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Führung eines steuerlichen Einlagekontos.
4.2 Zeile 7
In Zeile 7 sind die Anfangsbestände des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises einzutragen, wenn für das Vorjahr bereits entsprechende Beträge ermittelt worden sind.
Diese Daten ergeben sich aus der gesonderten Feststellung der Schlussbestände des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises zum Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Der Betrag des steuerlichen Einlagekontos schließt die sog. Altrücklagen ein, d. h. die Rücklagen, die bis zum Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens gebildet worden sind.
In dieser Zeile ebenfalls zu erfassen ist der Anfangsbestand der Neurücklagen, d.h. der Betrag der Rücklagen, die unter dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren gebildet worden sind. Der Bestand ergibt sich aus Zeile 65 Spalte 4 des Vordrucks KSt 1 Fa des Vorjahrs. Dieser Betrag ist, anders als der des steuerlichen Einlagekontos und der des Sonderausweises, nicht gesondert festgestellt worden; es besteht daher keine rechtliche Bindung an die Ermittlung des Vorjahrs.