Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines solchen Betriebs einen eigenen Betrieb gewerblicher Art. Eine Verpachtung in diesem Sinne liegt allerdings nur bei einer entgeltlichen Überlassung des Betriebs vor. Die Verpachtung mehrerer Objekte bildet nur dann einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art, wenn zwischen den Objekten ein funktionaler Zusammenhang besteht.
Für Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG einige Besonderheiten. Danach werden Gewinnausschüttungen fingiert und beim Träger als Einkünfte besteuert, wenn Gewinn nicht zulässigerweise den Rücklagen zugeführt wird oder wenn Rücklagen aufgelöst werden bzw. wenn bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Gewinn in den steuerfreien Bereich überführt wird. Um bei den betroffenen Betrieben gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu einer den übrigen Körperschaften vergleichbaren Steuerbelastung zu kommen, unterliegen diese fiktiven Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer. Durch die Verweisung von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 EStG auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gelten diejenigen Beträge nicht als (fiktiv) kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten. Aus diesem Grund ist es auch bei den Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erforderlich, eine Art steuerliches Einlagekonto und einen Sonderausweis zu führen; dies bestimmt § 27 Abs. 7 KStG ausdrücklich. Voraussetzung ist nur, dass diese Körperschaften Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder 10 vornehmen "können"; ob dies tatsächlich geschieht ist ohne Bedeutung, ebenso, ob die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten sind. Ein steuerliches Einlagekonto und ein Sonderausweis können nur "sinngemäß" nach den körperschaftsteuerlichen Vorschriften geführt werden, weil Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kein Nennkapital im eigentlichen Sinne haben; an dessen Stelle tritt ein "Dotationskapital". Werden wesentliche Betriebsgrundlagen von der Trägerkörperschaft aufgrund von Miet- und Pachtverträgen überlassen, sind diese Wirtschaftsgüter zu aktivieren und erhöhen das Dotationskapital; auch hierfür vereinbarte interne Darlehen werden steuerlich nicht anerkannt. Die Miet- und Pachtzinsen sowie Darlehenszinsen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Der Vordruck ersetzt in diesen Fällen das Formular KSt 1 F. Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können ein steuerliches Einlagekonto und einen Sonderausweis haben, die gesondert festzustellen sind. Die entsprechenden Angaben zu den festzustellenden Beträgen sind im Vordruck KSt 1 Fa zu machen.
Für Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. rechtsfähige Sparkassen) gelten die allgemeinen Vorschriften. Sie haben daher den Vordruck KSt 1 F abzugeben.
Der Vordruck enthält 4 Teile:
- Allgemeine Angaben (Zeilen 1–1a);
- Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG (Zeilen 6d–65; dieser Teil ist in mehrere Unterabschnitte unterteilt);
- Angaben zu den ausgestellten Steuerbescheinigungen (Zeilen 65a–65c);
- Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen (Zeilen 66–68).
Der Vordruck ist als Anlage zu der KSt-Erklärung KSt 1 konzipiert. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage KSt 1 Fa auszufüllen.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Zeile 1
In dieser Zeile ist das Datum anzugeben, zu dem die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2021 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Möglich ist auch, dass ein neuer...