Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Zeilen 20–21b
Die Zeilen 20–21b enthalten Angaben zu Mehr- und Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher bzw. organschaftlicher Zeit haben.
4.2 Zeilen 20–21
In Zeile 20 sind die Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit, in Zeile 21 die Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 3 KStG einzutragen. Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit werden als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft, Minderabführungen als Einlagen in die Organgesellschaft behandelt. Die Beträge werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.
Der Betrag aus Zeile 20 ist in Zeile 3 der Anlage KSt 1 F zu übertragen, da Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttungen gelten. Außerdem ist er zur Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 54 des Vordrucks KSt 1 F der Organgesellschaft zu übernehmen. Zusätzlich ist er als Gewinnausschüttung in Zeile 21c der Anlage OG zu erfassen sowie in Zeile 169 der Anlage GK des Organträgers einzutragen.
Der Betrag aus Zeile 21, der nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG als Einlage zu behandeln ist, ist in Zeilen 51 und 55 des Vordrucks KSt 1 F der Organgesellschaft zu übertragen. Außerdem ist er in Zeile 170 der Anlage GK des Organträgers bei der Einkommensermittlung abzuziehen, um die Vermögensmehrung aus der Erhöhung des Beteiligungsbuchwertes aufgrund der Einlage im Einkommen zu neutralisieren.
4.3 Zeilen 21a–21b
In diesen Zeilen sind Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG einzutragen. Mehr- und Minderabführungen entstehen aus der Differenz zwischen der handelsrechtlichen Ergebnisabführung einerseits und den in das Einkommen der Organgesellschaft eingegangenen Vermögensänderungen andererseits. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, die das Einkommen verändern, führen nicht zu Mehr- oder Minderabführungen.
Zeile 21a nimmt die Mehrabführungen, Zeile 21b die Minderabführungen auf. Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind in diesen Zeilen besondere Korrekturen erforderlich. Das gesondert festgestellte, der Organgesellschaft zugerechnete Ergebnis aus der Personengesellschaft enthält nämlich nicht nur das Ergebnis der Spiegelbildmethode, also das bilanzielle Ergebnis, sondern auch bei der Personengesellschaft vorgenommene außerbilanzielle Änderungen. Zu Mehr- oder Minderabführungen dürfen solche außerbilanziellen Änderungen aber nicht führen. Den in Zeilen 21a, 21b einzutragenden Beträgen dürfen daher, soweit das auf die Organgesellschaft entfallende Ergebnis aus der Personengesellschaft betroffen ist, nicht die aus den zugerechneten Einkünften (Einkommen) aus der gesonderten Feststellung, sondern nur die Ergebnisse bei Anwendung der Spiegelbildmethode, zugrunde gelegt werden. Die in diesen Zeilen einzutragenden Beträge sind daher entsprechend zu korrigieren.
Die Auswirkungen von Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit sind bei dem Organträger durch Bildung oder Auflösung aktiver oder passiver Ausgleichsposten zu korrigieren. Dies geschieht in den Zeilen 167, 168 der Anlage GK des Organträgers. Die Beträge werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Der Übergang von den organschaftlichen Ausgleichsposten zu der Einlagelösung gilt erst ab Vz 2022.