Ertragszuschuss und organschaftliche Mehr- oder Minderabführung

Das BMF ergänzt das bisherige Schreiben vom 15.7.2013 um einen Ausnahmetatbestand. Es geht hierbei um die Rückgewähr eines Ertragszuschusses.

BFH-Rechtsprechung zum Ertragszuschuss

Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2017 - I R 67/15 entschieden, dass ein Ertragszuschuss eines Organträgers an eine Organgesellschaft eine verdeckte Einlage darstellt. Diese führt demzufolge zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft. Daran ändert auch der Rückfluss des Zuschusses im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nichts.

Anwendung der Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung des BFH zum Ertragszuschuss an. Hierzu wird das bisherige BMF-Schreiben v. 15.7.2013 um einen Hinweis auf das BFH-Urteil v. 15.3.2017, I R 67/15, ergänzt. Das Urteil des BFH betraf noch das Jahr 2002 und damit die bis 2021 geltende Rechtslage, einhergehend mit der Bildung von aktiven bzw. passiven Ausgleichsposten für Mehr- bzw. Minderabführungen.

Durch das KöMoG hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 KStG die für Mehr- bzw. Minderabführungen nach dem 31.12.2021 geltende Einlagelösung geschaffen. Deshalb stellt die Finanzverwaltung auch klar, dass die Grundsätze ebenso für die aktuelle Gesetzeslage und damit allgemein für Mehr- bzw. Minderabführungen i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG gelten.

BMF, Schreiben v. 4.7.2024, IV C 2 - S 2770/19/10004 :002


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