![Ertragszuschuss und organschaftliche Mehr- oder Minderabführung Ertragszuschuss und organschaftliche Mehr- oder Minderabführung](https://www.haufe.de/image/roter-stift-vor-zahlen-466480-6.jpg?trafo=21x10&width=300&digest=uKNt0fkFtJiBEt6Movv7_xEAuVWg3nI5EvNZVIhf-ds%3D)
Das BMF-Schreiben vom 15.7.2013 wird um die Ausnahme der Rückgewähr eines Ertragszuschusses ergänzt mit Bezug auf das BFH-Urteil v. 15.3.2017 (I R 67/15).
BFH-Rechtsprechung zum Ertragszuschuss
Mit dem aktuellen Schreiben wird das BMF- Schreiben v. 15.7.2013 nach dem letzten Absatz mit einem Verweis auf das BFH-Urteil v. 15.3.2017, I R 67/15, ergänzt. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG gelten.
BMF, Schreiben v. 4.7.2024, IV C 2 - S 2770/19/10004 :002