Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Zeilen 2–7 enthalten Angaben zu den auf die Steuerschuld anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen. Die Anrechnung setzt die Vorlage der Steuerbescheinigung voraus, die Tatbestandsvoraussetzung der Anrechnung ist, nicht nur Beweismittel (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Steuerbescheinigung kann daher nicht durch Beweismittel ersetzt werden.
Die Organgesellschaften betreffenden Beträge der Zeilen 2–7, die bei dem Organträger angerechnet werden können, sind nicht in der Anlage WA des Organträgers, sondern in der Anlage OT (Zeilen 39, 40) zu erfassen.
2.1.1 Zeile 2
In Zeile 2 ist die inländische Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzutragen, wenn sie in voller Höhe anrechenbar ist. Die Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen ist nach § 36a Abs. 1 EStG in voller Höhe anrechenbar, wenn der Stpfl. während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen, die innerhalb von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden müssen, ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war, wenn er während dieser Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70% getragen hat, und wenn er nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kapitalertragsteuer in vollem Umfang anrechenbar ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Eintragung in Zeile 6 zu erfolgen.
Die Anrechnung setzt voraus, dass dem Stpfl. die originalen Steuerbescheinigungen vorliegen. Diese muss er in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen.
Da die Ausschüttung bei Kapitalanteilen nach § 8b Abs. 1 KStG bei Beteiligungen ab 10 % nicht der Körperschaftsteuer unterliegt, vermindert die Anrechnung der Kapitalertragsteuer insoweit die Körperschaftsteuer auf das sonstige Einkommen der Körperschaft bzw. wird ihr vergütet.
2.1.2 Zeile 3
In dieser Zeile ist der Solidaritätszuschlag zu dem Betrag in Zeile 2 einzutragen. Dieser Betrag ist auf die SolZ-Schuld des Stpfl. anrechenbar. Das setzt die Vorlage der originalen Steuerbescheinigung voraus.
2.1.3 Zeile 4
In dieser Zeile ist die Kapitalertragsteuer einzutragen, soweit die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist und die Kapitalerträge im Rahmen der Personengesellschaft erzielt werden. Dies betrifft Ausschüttungen auf Beteiligungen des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft und des Sonderbetriebsvermögens. Die Höhe der Kapitalertragsteuer und ihre Verteilung auf die Gesellschafter sind in der gesonderten Feststellung zu erfassen. Die in Zeile 4 zu übernehmenden Beträge sind daher der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen. Ist die Feststellung noch nicht durchgeführt, sind die Werte der Feststellungserklärung bzw. die voraussichtlich festzustellenden Werte einzutragen. Erfolgt bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine Feststellung, weil nur ein einziger unbeschränkt Steuerpflichtiger beteiligt ist, hat eine Ermittlung auf einem gesondertem Blatt zu erfolgen, das dem Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln ist.
2.1.4 Zeile 5
In Zeile 5 ist der Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzutragen, soweit eine Beteiligung an einer Personengesellschaft besteht. Es handelt sich um den Solidaritätszuschlag, der auf den in Zeile 4 eingetragenen Betrag erhoben worden ist. Der Betrag ist der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft zu entnehmen. Vgl. auch Erl. zu Zeile 4.
2.1.5 Zeile 6
In dieser Zeile ist die Kapitalertragsteuer einzutragen, die nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in voller Höhe anrechenbar ist. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1, 2 EStG sind bei Kapitalerträgen aus Aktien und Genussscheinen und bei Sammel- oder Sonderverwahrung bzw. bei Tafelgeschäften nur 2/5 der KapESt anrechenbar (d. h. es verbleibt eine Steuerbelastung von drei Fünfteln, also von 15 %), wenn der Stpfl. nicht während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen, die innerhalb von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden müssen, ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer war, wenn er nicht während dieser Mindesthaltedauer das Mindestwertänderungsrisiko von 70 % getragen hat, oder wenn er verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Soweit einer dieser Tatbestände vorliegt, sind drei Fünftel der KapESt nicht anrechenbar. Damit entsteht eine Steuerbelastung von 15 %. Die nicht anrechenbare Steuer kann auf Antrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das geschieht durch Eintrag der nicht anrechenbaren Steuer jeweils in Zeile 28 der Anlage ZVE.
Die Kapitalertragsteuer ist jedoch in voller Höhe anrechenbar, wenn die Kapitalerträge im Vz nicht mehr als 20.000 EUR betragen oder wenn der Stpfl. bei Zufluss seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist.
In Zeile 6 der Anlage WA ist die Kapitalertragsteuer in voller Höhe einzutragen. Die Finanzverwaltung beschränkt von Amts wegen die Anrechnung auf zwei Fünfte...