Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 5–38 werden die Höhe der im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Zinsen und der Zinsvortrag ermittelt.
Bei einer Organschaft hat nur der Organträger, wenn er nicht zugleich Organgesellschaft ist, die Anlage Zinsschranke auszufüllen. Da alle Gesellschaften des Organkreises als "ein" Betrieb gelten (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und die Auswirkungen der Zinsschranke nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt wird, kommen für Organgesellschaften nur die Zeilen 5–10 in Betracht, und nur bezüglich eines vororganschaftlichen Zinsvortrags.
3.1 Zeile 5
In dieser Zeile ist als Ausgangswert für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsen und des verbleibenden Zinsvortrags der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gesondert festgestellte Zinsvortrag einzutragen. Zu einem Zinsvortrag kann es außer in dem Fall, dass die Zinsaufwendungen in Wirtschaftsjahren bis 2020 nicht vollständig abgezogen werden konnten, auch dadurch gekommen sein, dass im Vz 2021 2 Wirtschaftsjahre enden, z. B. wegen der Umstellung des Wirtschaftsjahrs. Dann ist auf das Ende des ersten im Vz 2021 endenden Wirtschaftsjahrs ein verbleibender Zinsvortrag festzustellen, der für den Zinsabzug im zweiten im Vz 2021 endenden Wirtschaftsjahr den Ausgangswert bildet.
Enden in einem Kalenderjahr 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage Zinsschranke auszufüllen. Für das zweite Wirtschaftsjahr sind dabei die Endwerte aus der für das erste Wirtschaftsjahr ausgefüllten Anlage als Ausgangswerte zu übernehmen.
3.2 Zeile 6
Von dem zum 31.12.2020 festgestellten Zinsvortrag (Zeile 5) ist derjenige Zinsvortrag abzuziehen, der fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG ist und der durch ein schädliches Ereignis im Vz 2021 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem Vz untergeht.
Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
In Zeile 6 ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Zinsvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 28. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen Vz ermittelte fortführungsgebundene Zinsvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Zinsvortrag nicht fortfällt, erfolgt erst in Zeile 7.
3.3 Zeile 7
Zeile 7 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG der fortführungsgebundene Zinsvortrag insoweit bestehen bleibt, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 6 der volle Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags abgezogen wird, wird der Betrag, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 7 wieder hinzugerechnet.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, geht der fortführungsgebundene Zinsvortrag grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des Vz 2020 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang des fortführungsgebundenen Zinsvortrags. In Zeile 7 ist der Betrag des weiter bestehenden fortführungsgebundenen Zinsvortrags einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen. Der Betrag kann höchstens der durch das schädliche Ereignis untergehende Zinsvortrag (Zeile 6) sein.
3.4 Zeile 8
In dieser Zeile sind Verringerungen des verbleibenden Zinsvortrags zu berücksichtigen, die auf einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG beruhen. Der Zinsvortrag geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nach den gleichen Regeln unter wie der verbleibende Verlustvortrag. Der hier einzutragende untergehende Zinsvortrag ist um den Betrag zu kürzen, für den der Antrag nach § 8d KStG i. V .m. § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG als fortführungsgebundener Zinsvortrag gestellt wird, wenn es im Wirtschaftsjahr zu einem schädlichen Beteiligungserwerb gekommen ist. Der durch die Anwendung des § 8d KStG gerettete Zinsaufwand bleibt weiterhin unter den allgemeinen Regelungen abzugsfähig.
3.5 Zeile 8a
In dieser Zeile ist der Zinsvortrag einzutragen, der durch eine Abspaltung untergeht (§ 15 Abs. 3, § 16 UmwStG). Dieser Betrag ist von dem Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (Zeile 5) abzuziehen. Der Zinsvortrag der übertragenden Körperschaft mindert sich im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehenden Vermögens zu dem bei der übertragenden Körperschaft verbleibenden Vermögen. Der Minderungsbetrag geht unter, wird also nicht auf die übernehmende Körperschaft übertragen.
3.6 Zeile 9
In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu erfassen, die zu einem Untergang des Zinsvortrags führen. Es handelt sich um folgende Tatbestände: