Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Zeile 60
In dieser Zeile ist der Abschlusszeitpunkt des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs anzugeben. Dies ist erforderlich, weil der EBITDA-Vortrag je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Da auch Rumpfwirtschaftsjahre betroffen sein können, dient die Angabe des Abschlusszeitpunkts der Identifizierung des jeweiligen Wirtschaftsjahrs.
7.2 Zeile 61
In Zeile 61 ist der EBITDA-Vortrag einzutragen, der für das sechste vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt worden ist. Diese Aufteilung nach Wirtschaftsjahren ist erforderlich für die Feststellung, ob und in welcher Höhe der EBITDA-Vortrag aufgrund der zeitlichen Begrenzung entfällt. Der Betrag, der in die Zeile eingetragen wird, darf daher nur die im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht genutzten Vorträge enthalten; eine Summe der EBITDA-Vorträge verschiedener Wirtschaftsjahre darf nicht gebildet werden.
In Zeile 61 ist ein Betrag einzutragen, obwohl der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs wegfällt; es darf keine Null eingetragen werden. Der Wegfall dieses EBITDA-Vortrags wird in Zeile 58 berücksichtigt, indem der in Zeile 67 eingetragene Betrag in Zeile 58 abgezogen wird.
Vgl. im Übrigen die Ausführungen zu Zeile 50.
7.3 Zeile 62
Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51.
7.4 Zeile 63
Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52.
7.5 Zeile 64
In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahrs einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56; er darf aber den Betrag des EBITDA-Vortrags zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Zeile 61) abzüglich des untergegangenen EBITDA-Vortrags (Zeilen 62 und 63) nicht übersteigen.
7.6 Zeile 65
In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.
7.7 Zeile 66
In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird.
Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN. Er kann den Betrag lt. Zeile 65 nicht übersteigen, da nur maximal der in dem Wirtschaftsjahr vorhandene EBITDA-Vortrag wegfallen kann.
7.8 Zeile 67
In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs verfällt, wenn er ungenutzt ist.
Der Betrag ist in Zeile 58 zu übernehmen.