Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Eintragungen haben Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften vorzunehmen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Ergebnisse aus Leistungen einzutragen.
In Zeile 16 sind die Einkünfte aus privaten Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG einzutragen. Bei beschr. stpfl. Körperschaften liegen nur stpfl. inländische Einkünfte vor, wenn sie unter die Definition des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen.
In Zeile 16 sind die positiven oder negativen Einkünfte aus den Leistungen einzutragen. Positive Einkünfte sind mit positivem, negative Einkünfte mit negativem Vorzeichen anzugeben. Einzutragen sind die Einkünfte, d. h. der um Werbungskosten geminderte Betrag. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag besteht nicht. Die Freigrenze ist noch nicht in Zeile 16, sondern erst in Zeile 16a zu berücksichtigen.
In Zeile 16a ist die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG abzuziehen, wenn diese Anwendung findet. Das ist nur der Fall, wenn der Betrag der Einkünfte in Zeile 16 positiv ist, aber weniger als 256 EUR beträgt. Da die Freigrenze nicht zu einem negativen Betrag führen kann, ist sie in Zeile 16a nur mit dem Betrag der Einkünfte in Zeile 16 abzuziehen.
Betragen die Einkünfte (Zeile 16) 256 EUR oder mehr, kommt ein Abzug der Freigrenze nicht in Betracht.
In Zeile 16b ist ein vortragsfähiger Verlust aus den Vorjahren oder der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zu berücksichtigen. Verluste sind nach § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG nur abziehbar, wenn sie aus Leistungen stammen. Der Verlustabzug in Zeile 16b ist nur in Höhe des Betrags in Zeile 16 durchzuführen, da Verluste aus Leistungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Ist der Betrag lt. Zeile 16 abzüglich Zeile 16a bereits 0, hat kein Verlustabzug zu erfolgen.
Sind die Einkünfte in Zeile 16 negativ, sind sie bis zu diesem Punkt der Ermittlung des Einkommens noch als abzugsfähig dargestellt. Da die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, ist dies zu korrigieren. Das erfolgt in Zeile 16c, indem der in Zeile 16 eingetragene Verlust hinzuzurechnen ist. Daher ist der negative Betrag der Zeile 16 mit positivem Vorzeichen in Zeile 16c einzutragen.