Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Im Formular wird weder der Gewerbeertrag noch der Gewerbesteuer-Messbetrag ermittelt. Dies obliegt vielmehr der Finanzbehörde von Amts wegen. Unter der Überschrift "Gewerbeertrag" in besonderen Fällen wird daher nicht der Gewerbeertrag des Unternehmens eingetragen, vielmehr werden nur 3 Sonderfälle erfasst, in denen der Gewerbeertrag abweichend von den allgemeinen Vorschriften ermittelt wird.
12.1 Zeile 100
In dieser Zeile ist der Gewinn einzutragen, wenn er aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG ermittelt wird. Nach § 7 Satz 3 EStG gilt der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn unverändert als Gewerbeertrag. Zusätzliche Sonderfaktoren, die als Gewerbeertrag bei Einkünften aus der Handelsschifffahrt im internationalen Verkehr zu erfassen sind, werden in den Zeilen 101, 102 berücksichtigt. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht vorzunehmen, die Zeilen 50–99 also nicht auszufüllen.
12.2 Zeile 101
Diese Zeile ist im Zusammenhang mit Zeile 100 zu sehen. Einzutragen sind besondere Gewinnteile bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die neben dem pauschal ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG der Gewerbesteuer unterliegen. Der pauschal ermittelte Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG wird in Zeile 100 erfasst.
Im ersten Jahr der Anwendung des § 5a EStG war der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert jedes Wirtschaftsguts, das dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, aufzuzeichnen; dieser Unterschiedsbetrag wurde gesondert festgestellt. Nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG ist dieser Unterschiedsbetrag bei Beendigung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG über die folgenden 5 Wirtschaftsjahre, bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen, bei Beendigung des unmittelbaren Dienens für einen Betrieb der Handelsschifffahrt und bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, die das Seeschiff betreibt, ggf. anteilig aufzulösen. Dieser Auflösungsbetrag gehört nach § 7 Satz 3 GewStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt der Gewerbesteuer; er ist in Zeile 101 einzutragen.
12.3 Zeile 102
Bei Personengesellschaften, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben, sind in dem nach § 5a EStG pauschal ermittelten Gewinn Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht enthalten. Sie gehören aber nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG zum Gewinn aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit der Gewerbesteuer. Diese Sondervergütungen, ggf. gekürzt um mit diesen Vergütungen zusammenhängenden Aufwendungen, sind in Zeile 102 einzutragen. Sie werden damit von der Gewerbesteuer erfasst.
12.4 Zeile 103
In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzutragen. Als Gewerbeertrag gelten nach § 7 Satz 3 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG 16 % der Entgelte aus Werbesendungen. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht vorzunehmen, die Zeilen 50–99 also nicht auszufüllen.
12.5 Zeile 104
In dieser Zeile ist für die Fälle der Spartentrennung der verbleibende Gewerbeertrag nach Abzug der Verluste pro Sparte einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der Zeilen 71 aller Anlagen ÖHG. Vgl. daher Erl. zu der Anlage ÖHG.