Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Der Vordruck GewSt 1 D enthält die Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die hebeberechtigten Gemeinden nach den §§ 28–34 GewStG. Eine Zerlegung wird erforderlich, wenn ein Unternehmen im Erhebungszeitraum mehr als eine Betriebsstätte im Inland unterhält, wenn es eine mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält oder wenn eine Betriebsstätte von einer hebeberechtigten Gemeinde in eine andere verlegt worden ist. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt nur vor, wenn jeder der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Teil die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt.
Zerlegt wird der Gewerbesteuer-Messbetrag, da sich die Gewerbesteuer selbst erst aus der Anwendung des Hebesatzes der hebeberechtigten Gemeinde auf den ihr zugeteilten Anteil am Messbetrag ergibt.
Der Vordruck GewSt 1 D erfasst die allgemeinen Angaben einschließlich der Zerlegungsmaßstäbe. Angaben zu den Betriebsstätten sind in der Anlage GewSt 1 D-BS zu machen.
Für die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge hat die Finanzverwaltung eine eigene Anleitung herausgegeben (S. 478).
1.1 Zeilen 1–2
Diese Zeilen enthalten die Angabe des Finanzamts und der Steuernummer.
2 Allgemeine Angaben
2.1 Zeilen 3–4
In diesen Zeilen sind die Bezeichnung und der Gegenstand des Unternehmens (Stpfl.) anzugeben. Als Bezeichnung ist bei im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen die Firma anzugeben, sonst die Bezeichnung, unter der das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt.
Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung dem Finanzamt elektronisch oder per Post mitzuteilen.
2.2 Zeilen 5–9
Diese Zeilen bleiben frei.
3 Rechtsform/Art der Tätigkeit
3.1 Zeilen 10–11
In diesen Zeilen ist die Rechtsform des Unternehmens anzugeben. In Zeile 10 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. In Zeile 11 ist die Rechtsform einzutragen, wenn es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt. Unter Ziff. 11 der Anleitung für die Zerlegung sind die möglichen Rechtsformen aufgeführt (S. 482).
4 Empfangsbevollmächtiger
4.1 Zeile 12
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Steuerbescheid einem Empfangsbevollmächtigten bzw. Postempfänger bekannt gegeben werden soll. Die Zeile ist nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt noch keine Empfangsvollmacht vorliegt. Ist das der Fall, erfolgt die Bekanntgabe an den dem Finanzamt bekannt gegebenen Empfangsbevollmächtigten. Als Empfangsbevollmächtigter kommt insbesondere ein Steuerberater in Betracht.
4.2 Zeile 13
In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverhalt in der Steuererklärung abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt worden ist und darauf, zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen, in der Anlage hingewiesen werden soll. Die ergänzenden Angaben sind dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Die Angabe in Zeile 13 hat insbesondere Bedeutung für das voll automatisierte Veranlagungsverfahren ohne manuellen Eingriff eines Beamten. Das automatisierte Verfahren ist nach § 155 Abs. 4 Satz 1 AO nur zulässig, soweit kein Anlass besteht, den Steuerfall manuell durch einen Amtsträger zu bearbeiten. Ein solcher Anlass liegt insbesondere vor, wenn der Stpfl. freitextliche Angaben nach § 150 Abs. 7 AO gemacht hat. Freitextliche Angaben verhindern also, dass die Steuerfestsetzung im voll automatisierten Verfahren erfolgt. Der Eintrag in Zeile 13 führt dazu, dass der Steuerfall aus dem automatisierten Verfahren ausgesteuert und einem Amtsträger zur manuellen Bearbeitung übergeben wird.
5 Angaben zur Zerlegung
5.1 Zeilen 14–15
In diesen Zeilen sind die in Betracht kommenden Zerlegungsmaßstäbe sowie die Vorschriften, auf denen diese Maßstäbe beruhen, anzugeben. Es kommen folgende Fallgruppen in Betracht:
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Regelfall): Zerlegungsmaßstab ist die Summe der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten. Zu den Arbeitslöhnen gehört bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften auch ein angemessener Teil des Unternehmerlohns (Zeile 12 der Anlage GewSt 1 D-BS). Nicht zu berücksichtigen sind lohnsteuerfreie und einmalige Arbeitslöhne (Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge, Tantiemen und Gratifikationen) sowie Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen. Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 31 GewStG definiert. Einzelheiten zur Berechnung des Arbeitslohns sind in der Anleitung zur Erklärung für die Zerlegung unter Nr. 4 enthalten (S. 480).
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GewStG: Anwendbar bei Anlagen zur Erzeugung von Windenergie sowie ab Erhebungszeitraum 2024 bei Anlagen zur ...