Der Vordruck ist als Anlage zu dem Körperschaftsteuererklärungsvordruck sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG auszufüllen. Der Vordruck KSt 1 unterscheidet nicht mehr wie in den Vorjahren nach unbeschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 A), beschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 C) oder nur mit bestimmten Einkünften steuerpflichtige Körperschaften (früher KSt 1 B). Bei beschränkter Steuerpflicht (früher KSt 1 C) wird die Anlage AEV nur benötigt, wenn der inländischen Betriebsstätte des beschränkt Stpfl. ausländische Einkünfte zuzuordnen sind.
Er erfasst die Angaben, die für die Beurteilung der Steuerfreiheit von negativen Einkünften i. S. d. § 2a EStG erforderlich sind.
Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG sind nur zu erfassen, wenn die negativen Einkünfte aus Drittstaaten stammen. Drittstaaten sind nach § 2a Abs. 2a EStG Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind.
Die Ergebnisse der Anlage AEV sind in die Körperschaftsteuererklärung (Zeilen 26, 27 der Anlage ZVE) zu übernehmen.
Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine Anlage AEV auszufüllen.
Im Fall der Organschaft haben sowohl Organträger als auch Organgesellschaft jeweils eine Anlage AEV auszufüllen und darin jeweils grundsätzlich nur die eigenen ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Die ausländischen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft werden dem Organträger über die Einkommenszurechnung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zugeordnet.
Nach § 2a Abs. 1 EStG sind bestimmte negative Einkünfte, einschließlich bestimmter Gewinnminderungen, nur eingeschränkt ausgleichsfähig. Sie dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Von dieser Regelung sind folgende Einkünfte erfasst:
- Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten (Nr. 1)
- Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte (Nr. 2)
- Einkünfte aus dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts bzw. Veräußerung oder Entnahme von Anteilen oder Auflösung bzw. Kapitalherabsetzung bei einer Drittstaaten-Körperschaft (Nr. 3)
- Einkünfte aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (Nr. 5)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Nr. 6a)
- Einkünfte aus der Überlassung von Schiffen (Nr. 6b)
Negative Einkünfte aus Beteiligungen (Nr. 3a, 3b, 7a, 7b, 7c) sind regelmäßig nicht in der Anlage AEV zu erfassen. Für sie hat die Regelung des § 2a EStG keine Bedeutung, wenn sie gem. § 8b KStG nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme besteht nur dann für Einkünfte i. S. d. Nr. 3, wenn die Berücksichtigung der Verluste nicht bereits gem. § 8b Abs. 3 KStG ausgeschlossen ist. Dies ist regelmäßig der Fall für Alt-Verluste aus Vz vor Einführung des § 8b Abs. 3 KStG, d. h. Verluste bis einschließlich Vz. 2007. Ebenfalls nicht erfasst werden Verluste i. S. d. Nr. 4, da dies nur im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen betrifft. Diese gibt es bei Körperschaften als Anteilseigner nicht.
Im Falle einer gewerblichen Betriebsstätte fallen die Einkünfte nicht unter § 2a Abs. 1 EStG und die Verlustabzugsbeschränkung, wenn die Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich einer in § 2a Abs. 3 EStG aufgezählten Tätigkeit dient.
Unter § 2a Abs. 1 EStG fallen regelmäßig nur ausländische Einkünfte. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen, die in § 2a Abs. 1 EStG erfasst werden, können aber auch als inländische Einkünfte zu qualifizieren sein.
Ist ein Ausgleich im Entstehungsjahr nicht oder nicht vollständig möglich, kann der nicht ausgeglichene Betrag vorgetragen und mit später entstehenden positiven Einkünften derselben Art und bei ausländischen Einkünften aus demselben Staat ausgeglichen werden. Die Anlage AEV dient der Erfassung der zur Durchführung des § 2a Abs. 1 EStG erforderlichen Angaben.
Ist der Stpfl. Organträger, sind hier nur seine, nicht die negativen ausländischen Einkünfte der Organgesellschaften zu erfassen. Es handelt sich um Daten der Einkommensermittlung, die für Organträger und Organgesellschaft getrennt vorgenommen wird.
Nach der Rechtsprechung ist § 2a EStG mit den Grundfreiheiten des EU-Vertrags nicht vereinbar. Daher ist § 2a Abs. 1, 2 EStG eingeschränkt worden auf Verluste aus Drittstaaten, d. h. aus Staaten, die weder EU- noch EWR-Staaten sind. Soweit es sich um Verluste aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR handelt, sind diese daher nicht mehr zu erklären, sondern sind uneingeschränkt abzugsfähig.
Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Verluste, die vor dem 24.12.2008 bestandskräftig gesondert festgestellt worden sind, weiterhin nicht abzugsfähig sind, auch wenn es sich um Verluste aus EU- oder EWR-Staaten handelt. Diese bereits bestandskräftig festgestellten Verluste sind daher weiterhin in der Anlage AEV aufzuführen. U. E. ist diese Regelung nicht europarechtskonform. Zwar bleibt die Bestandskraft der Feststellungsbescheide durch die Entscheidungen des EuGH unberührt; der Abzug der in der Vergangenheit fes...