Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 39–49b
Die Zeilen 39–49b fassen bestimmte Angaben zusammen, die erforderlich sind, um die Steuerbegünstigung von Sportvereinen zu überprüfen.
Die Besonderheit der Besteuerung bei Sportvereinen besteht darin, dass sie bei sportlichen Veranstaltungen wählen können, ob diese nach § 67a Abs. 1 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, wenn die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze pro Jahr nicht überschreiten) oder nach § 67a Abs. 3 AO (sportliche Veranstaltungen als Zweckbetriebe, unabhängig von der Höhe der Einnahmen, aber nur, wenn kein Sportler für die Teilnahme Vergütungen erhält) besteuert werden sollen. Die Zweckbetriebsgrenze beträgt 45.000 EUR einschl. USt. Einzelheiten zu sportlichen Veranstaltungen als Zweckbetriebe sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 211, enthalten.
8.1 Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gegen Entgelt
Zeile 39
In dieser Zeile sind die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen anzugeben. Sportliche Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Bloß unterstützende Tätigkeiten wie von einem Dachverband sind nach BFH a. a. O. keine sportlichen Veranstaltungen. Zu den Einnahmen gehört die Umsatzsteuer, nicht jedoch Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und aus Werbung. Diese Tätigkeiten bilden außerhalb der sportlichen Veranstaltungen einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Sind die in dieser Zeile einzutragenden Einnahmen nicht höher als 45.000 EUR, liegt nach § 67a AO ein steuerfreier Zweckbetrieb vor, ohne dass es darauf ankommt, ob teilnehmende Sportler Zahlungen erhalten haben.
8.2 Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO
Zeile 40
Die Zeilen 40–49b sind nur auszufüllen, wenn § 67a Abs. 1 AO nicht anzuwenden ist, weil auf dessen Anwendung verzichtet wird oder in der Vergangenheit bereits verzichtet worden ist. In Zeile 40 wird durch Eingabe einer Schlüsselzahl erklärt, dass auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO verzichtet wird. Diese Erklärung bindet nach § 67a Abs. 2 Satz 2 AO für mindestens 5 Vz.
Zeile 41
In den Zeilen 41–45 wird auf die bereits früher abgegebene Verzichtserklärung verwiesen.
In Zeile 41 ist das Kalenderjahr anzugeben, für das erstmals auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet worden ist. Diese Angabe ermöglicht die Kontrolle der 5-jährigen Bindungsfrist.
Zeile 42
In Zeile 42 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die 5-jährige Bindungsfrist seit Abgabe der Verzichtserklärung in Zeile 41 abgelaufen ist. Wenn die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind die Zeilen 43, 44 nicht auszufüllen.
Zeile 43
Zeile 43 ist auszufüllen, wenn die Bindungsfrist bereits abgelaufen ist. Anzugeben ist dann der letzte Vz, für den die Bindungsfrist noch galt. In diesem Fall ist auch Zeile 44 auszufüllen.
Zeile 44
In dieser Zeile wird durch Eingabe einer Schlüsselzahl erklärt, ob der früher erklärte Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO trotz Ablaufs der Bindungsfrist weiter gelten soll. In diesem Fall tritt keine erneute 5-jährige Bindungsfrist ein, vielmehr kann der Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO Jahr für Jahr widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt in Zeile 45.
Zeile 45
In Zeile 45 ist der Widerruf des Verzichts auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO zu erklären, wenn die Bindungsfrist abgelaufen ist und die Verzichtserklärung nicht weiter gelten soll. In diesem Fall ist § 67a Abs. 1 AO anzuwenden. Da die sportliche Veranstaltung dann immer ein Zweckbetrieb ist (vorausgesetzt, die in Zeile 39 eingetragenen Einnahmen überschreiten nicht die Grenze von 45.000 EUR), sind keine weiteren Angaben in den Zeilen 46–49b erforderlich.
Zeilen 46–47
Diese Zeilen sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO auszufüllen, wenn die Zweckbetriebsgrenze nicht in Anspruch genommen wird. Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob trotz Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze die sportliche Veranstaltung ein Zweckbetrieb ist.
Zweckbetriebe sind Veranstaltungen, bei denen
- kein Sportler des Vereins teilnimmt, der, über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinaus, für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken vom Verein oder Dritten Vergütungen erhält; dies ist in Zeile 46 durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen oder nicht zu bestätigen. Dabei werden Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu 450 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt als angemessene Aufwandsentschädigung angesehen;
- kein anderer Sportler (also eines anderen Vereins) teilnimmt, der von dem Verein, für den die Steuererklärung abgegeben wird oder von einem Dritten im Zusammenwirken mit diesem Verein für die Teilnahme an der Veranstaltung Vergütungen oder andere Vorteile erhält, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen; dies ist in Zeile 47 durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen oder nicht zu bestä...