Zeilen 7–11

In diesen Zeilen sind der anzuwendende Zerlegungsmaßstab und der Anteil der Betriebsstätte hieran anzugeben. Die erforderlichen Angaben entsprechen den Zeilen 20-29 der Anlage Anlage GewSt 1 D. Vgl. daher Erl. zu dieser Anlage.

Zeile 12

In dieser Zeile ist der Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugeben. Nach § 31 Abs. 5 GewStG ist für jeden im Betrieb tätigen Unternehmer bzw. Mitunternehmer ein fiktiver Unternehmerlohn von 25.000 EUR pro Jahr anzusetzen. Der Unternehmerlohn ist bei derjenigen Betriebsstätte anzusetzen, in der der Unternehmer geschäftsleitend mitarbeitet. Erforderlichenfalls ist der Unternehmerlohn auf mehrere Betriebsstätten aufzuteilen.[1]

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