Vor Zeilen 238–263
In den Zeilen 238–263 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn
- der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
- die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
- nicht gegen die in § 26 InvStG genannten Anlagebestimmungen verstoßen wird; unwesentliche Verstöße dagegen sind allerdings unbeachtlich.
§ 34 Abs. 1 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. In den Zeilen 238-255 sind allerdings nur die laufenden Erträge zu erfassen.
Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Investments des Spezial-Investmentfonds ab. Das Formular unterscheidet daher nach
- Erträgen aus Aktienfonds (Zeilen 238–243),
- Erträgen aus Mischfonds (Zeilen 244–249),
- Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen (Zeilen 250–252),
- Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen (Zeilen 253–255),
- Erträgen aus inländischen Beteiligungseinnahmen (Zeilen 256-259),
- Erträgen aus inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften (Zeilen 260-263).
Vgl. zu der Einordnung der Fonds als Aktien-, Misch oder Immobilienfonds die Erläuterungen zu Vor Zeilen 219–224, Vor Zeilen 225–230, Vor Zeilen 231–233.
Sofern der Spezialinvestment-Fonds im Ausland investiert hat, kann eine Freistellung entsprechend den Doppelbesteuerungsabkommen geltend gemacht werden. Diese Beträge in Zeile 131 gemeinsam mit den anderen freigestellten ausländischen Einkünften einzutragen.
Die Besteuerung auf Ebene des Investors hängt von der Vorbelastung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds ab. Es wird zudem für den jeweiligen Fonds unterschieden, ob er als Kapitalanlage von einer Lebens- oder Krankenversicherung, Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut gehalten wird; in diesem Fall sind die Zeilen 241–243 und 247-249 auszufüllen.
Der Investor kann nur dann eine Steuerfreistellung in Anspruch nehmen, wenn der Spezialfonds die jeweiligen Erträge ermittelt und nachweist oder der Anleger dies macht (§ 48 Abs. 2 InvStG).
Zu erfassen sind jeweils die laufenden Investmenterträge aus dem Spezial-Investmentfonds. Dies sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge. Ausschüttungen sind dabei die tatsächlich an den Investor ausgezahlten Beträge. Ausschüttungsgleiche Beträge liegen vor, wenn der Spezial-Investmentfonds Gewinne aus nicht steuerfrei thesaurierten Kapitalerträgen thesauriert. Nicht zu erfassen sind die Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsgewinne/-verluste aus dem Verkauf der Beteiligung an dem Spezial-Investmentfonds. Diese sind in Zeile 266, 267 zu erfassen. Dies beruht darauf, dass die Teilfreistellung gem. §§ 42 ff. InvStG nur auf laufende Erträge und nicht auf die Veräußerungsgewinne anzuwenden ist; diese ist in § 49 InvStG geregelt
Die Erträge sind aus der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen.
11.1 Aktienfonds
Zeile 238
In diese Zeile sind die laufenden Erträge, die sich aus einem Investment des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, einzutragen (vgl. die Ausführungen zu Zeile 219). Dabei handelt es sich um die Erträge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG.
Zeile 239
Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 220.
Zeile 240
Die Erträge, die sich aus einer Anlage des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, sind wie bei einem direkten Investment in den Aktienfonds zu besteuern. Die Freistellung nach § 20 InvStG gilt entsprechend (§ 43 Abs. 3 InvStG).
Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 221.
Zeilen 241–243
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn an dem Spezial-Investmentfonds Lebens- oder Krankenversicherungen, Pensionsfonds oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind und sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Aktienfonds speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 222–224.
11.2 Mischfonds
Zeilen 244–246
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Mischfonds speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 225–227.
Zeilen 247–249
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn an dem Spezial-Investmentfonds Lebens- oder Krankenversicherungen, Pensionsfonds oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind und sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Mischfonds speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 228–220.
11.3 Immobilienfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG
Zeilen 250–252
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Immobilienfonds speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 231–233.
11.4 Auslands-Immobilienfonds i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG
Zeilen 253–255
Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienbesitz speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 234-236.
11.5 Steuerbefreiunge inländischer Beteiligungseinnahmen nach § 42 Abs. 4 InvStG
Zeile 256
In Zeile 256 sind die Ert...