Vor Zeilen 281–285
In den Zeilen 281–285 ist der Betrag der handelsrechtlichen Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme zu ermitteln, der den Bilanzgewinn der Organgesellschaft gemindert bzw. erhöht hat und der daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzuzurechnen bzw. abzuziehen ist. Diese Zeilen sind nur von der Organgesellschaft auszufüllen. Die Ergebniskorrektur des Organträgers um die handelsrechtliche Gewinnabführung erfolgt in den Zeilen 270–280.
Zeile 281
In Zeile 281 ist die handelsrechtliche Gewinnabführung einzutragen. Hierin enthalten sind auch Mehrabführungen , die handelsrechtlich Gewinnabführungen sind, steuerrechtlich jedoch Ausschüttungen darstellen. Dieser Betrag ist an den Organträger abgeführt worden und wird bei diesem über Zeile 270 zunächst wieder gekürzt und dann in Zeile 275, 278 wieder hinzugerechnet.
Hat die Organgesellschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen erzielt, muss in dem Betrag der Zeile 281 der handelsrechtlich ermittelte Gewinn aus dieser Tätigkeit enthalten sein, nicht der nach § 5a EStG pauschal ermittelte steuerliche Gewinn.
Zeile 282
In Zeile 282 ist der Betrag der handelsrechtlichen Verlustübernahme zu erfassen, der den Bilanzgewinn der Organgesellschaft erhöht hat und daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft abzuziehen ist. Die Ermittlung erfolgt entsprechend der Ermittlung der Gewinnabführung in Zeile 281.
Zeile 283
Hier sind Ausgleichszahlungen einzutragen, die die Organgesellschaft für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnis im laufenden Vz steuerlich erfasst wird, geleistet hat (zu den vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen Zeile 272). Zu den in Zeile 283 einzutragenden Ausgleichszahlungen gehören an sich auch verdeckte Gewinnausschüttungen (verdeckte Ausgleichszahlungen) an außenstehende Anteilseigner. Diese sind aber nicht in Zeile 283, sondern in Zeile 285 einzutragen.
Die Ausgleichszahlungen dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG das Einkommen nicht mindern; sie sind also, soweit sie den abgeführten Gewinn gemindert haben, wieder hinzuzurechnen. Dies geschieht über Zeile 283.
Die Ausgleichszahlungen sind von der Organgesellschaft zu versteuern (Zeile 14 der Anlage OG) und unterliegen stets dem Regelsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG von 15 %.
Die Ausgleichszahlung unterliegt der Kapitalertragsteuer, die zweckmäßigerweise von der Organgesellschaft einbehalten und abgeführt wird, wenn sie die Ausgleichszahlungen leistet. In diesem Fall ist der Betrag der Zeile 283 auch in Zeile 2 der Anlage KSt 1 F der Organgesellschaft zu erfassen.
Zeile 284
In dieser Zeile sind verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen, die die Organgesellschaft an den Organträger geleistet hat. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden im Organkreis wie "verdeckte Gewinnabführungen" behandelt, also ebenso wie der in Zeile 172 einzutragende Betrag. Der Betrag in Zeile 284 ist in Zeile 280 der Anlage GK des Organträgers zu übernehmen. Über Zeile 284 wird der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzugerechnet und erhöht über Zeile 2 der Anlage ZVE das Einkommen der Organgesellschaft.
285
In Zeile 285 sind verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen, die an außenstehende Anteilseigner geleistet werden. Diese sind wie Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner zu behandeln (vgl. R 14.6. Satz 4 KStR) und dürfen daher den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher in Zeile 285 hinzuzurechnen. Zur Entwicklung des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos und zur Sicherstellung des Kapitalertragsteuerabzugs sind sie nach Zeile 2 der Anlage KSt 1 F zu übertragen.