Zeilen 41-45

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 46

In Zeile 46sind die Aufwendungen hinzuzurechnen, die für eine Überlassung von Rechten gezahlt werden, aber gem. § 4j Abs. 3 EStG nicht abzugsfähig sind. Erfasst werden Aufwendungen für Rechteüberlassung, wenn diese

  • an eine nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG gezahlt werden; dies gilt auch, wenn eine Unterlizensierung (ggf. über mehrere Stufen) vorliegt, es sei denn, die Regelung des § 4j EStG führt bereits auf anderer Stufe in der Lizenzkette zu einem Abzugsverbot; und
  • diese beim Zahlungsempfänger einem sog. Präferenzregime unterliegen und
  • nicht im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG in Deutschland besteuert werden.

Ein sog. Präferenzregime liegt vor, wenn eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung vorliegt und diese zu einer Steuerlast von weniger als 25 % tatsächlicher Steuerlast führt.

Von dieser Regelung sind Lizenzaufwendungen sowie ähnliche Aufwendungen erfasst. Dies sind Aufwendungen für:

  • die Überlassung für Rechtenutzung und/oder für das Recht auf Nutzung dieser Rechte (z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte),
  • die Überlassung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten (z. B. Pläne, Muster, Verfahren).

Erfüllen Aufwendungen die oben genannten Voraussetzungen, sind sie nur anteilig (unabhängig von etwaigen Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens) abzuziehen. Der nicht abziehbare Teil ermittelt sich wie folgt:

(25 % – prozentuale Ertragsteuerbelastung) / 25 %

Der Quotient, der sich daraus ergibt, ist mit den Gesamtaufwendungen i. S. d. § 4j EStG zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist als nicht abzugsfähiger Aufwand in Zeile 28 hinzuzurechnen.

Da die Regelung nur für steuerliche Zwecke den Abzug versagt, sind diese Aufwendungen im handelsrechtlichen Ergebnis, das dem steuerlichen Gewinn/Verlust in Zeile 11 zugrunde liegt, enthalten. Die Korrektur hat außerbilanziell zu erfolgen. Der Betrag in Zeile 11 enthält daher noch diesen Aufwand. Die Korrektur erfolgt in Zeile 46.

Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Zahlung erfolgt ist. Entscheidend ist, dass ein Aufwand erfasst worden ist.

Greift die Abzugsbeschränkung für mehrere verschiedene Lizenzzahlungen bzw. Lizenzverträge, sind die einzelnen Beträge in einer gesonderten Aufstellung, die als Anlage beigefügt wird, aufzulisten. Die Summe dieser Beträge wird dann in Zeile 46 eingetragen.

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