Zeilen 65a–65c

In den drei Zeilen 65a–65c ist jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe für die in Zeilen 24 (Gewinnausschüttungen), 31a (verdeckte Gewinnausschüttungen) und 55a (fiktive Auskehrung wegen Umwandlung von Rücklagen) Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto bescheinigt wurden. Anzugeben ist die Höhe der Beträge, die als Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto bescheinigt wurde.

Die Finanzierung einer Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto, die keine Kapitalertragsteuer auslöst, ist davon abhängig, dass eine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erteilt worden ist.[1] Da diese Frage jedoch vor dem BFH streitig ist, empfiehlt es sich, gegen die Anmeldung zur Kapitalertragsteuer Einspruch einzulegen.

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2020, 6 K 2049/17 KE, EFG 2020 S. 1340, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VIII R 22/20.

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