Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeilen 12–20
Diese Zeilen bleiben frei.
3.1 Übernahme der Daten aus den Anlagen GK und ZVE
Zeile 21
In Zeile 21 ist als Ausgangswert der Ermittlung des Spartenergebnisses der Jahresüberschuss nach der Handels- oder Steuerbilanz einzutragen, der die jeweilige Sparte betrifft. Wird der Handelsbilanzgewinn zugrunde gelegt, muss er durch eine Überleitungsrechnung an die steuerlichen Vorschriften angepasst sein. Der einzutragende Wert entspricht dem Wert der Zeile 11 der Anlage GK für die jeweilige Sparte.
Vor Zeilen 22–150
In diesen Zeilen sind die einzelnen steuerlich zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Der Aufbau der Zeilen in der Anlage ÖHK entspricht dabei dem Aufbau der Anlagen GK und ZVE. Jede Zeile dieser Anlagen ist in den Anlagen ÖHK der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Die Summe der Eintragungen in die jeweilige Zeile aller Anlagen ÖHK muss daher dem Betrag der entsprechenden Zeile in den Anlagen GK bzw. ZVE entsprechen.
Zu dem Inhalt der einzutragenden Besteuerungsgrundlagen wird auf die Erl. zu den entsprechenden Zeilen der Anlagen GK und ZVE verwiesen.
Zeilen 22–134
Diese Zeilen nehmen die auf die jeweilige Sparte entfallenden Werte aus den Zeilen 22–300 der Anlage GK auf. Die Daten sind zeilengerecht aus der Anlage GK in die entsprechenden Zeilen der Anlage ÖHK zu übertragen, soweit sie auf die jeweilige Sparte entfallen. Zur Erl. zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Zeilen in der Anlage GK verwiesen.
Zeilen 135–150
In diesen Zeilen sind die in den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE enthaltenen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Sparte zuzuordnen. Es handelt sich um die Daten aus Zeilen 20-42 der Anlage ZVE. Im Übrigen wird auf die Erl. zu Zeilen 22–150 sowie zu den entsprechenden Zeilen der Anlage ZVE verwiesen.
Zeile 151
In dieser Zeile ist die Zwischensumme für die jeweilige Sparte zu bilden. Damit sind alle Besteuerungsgrundlagen der Anlagen GK und ZVE der jeweiligen Sparte zugeordnet. Dies entspricht der Zeile 43 der Anlage ZVE. Bei Organgesellschaften handelt es sich um den Gesamtbetrag der Einkünfte vor der Zurechnung der Ergebnisse an den Organträger.
Zeilen 152–199
Diese Zeilen bleiben frei.
3.2 Ausgleichszahlungen bei Organgesellschaften nach § 16 KStG
Vor Zeilen 200–214
In diesen Zeilen sind Besteuerungsgrundlagen den einzelnen Sparten zuzuordnen, die sich nicht aus den Anlagen GK und ZVE ergeben.
Vor Zeilen 200–202
Bei Organschaft hat die Organgesellschaft die von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter selbst zu versteuern. Dieser Teil des Einkommens wird nicht auf den Organträger übertragen, sodass sich insoweit die Frage eines Verlustausgleichs auf der Ebene des Organträgers und damit der Spartentrennung nicht stellt. Gleiches gilt für die Steuerbelastung auf Ausgleichszahlungen, die von dem Organträger geleistet werden. Die Summe der Eintragungen in Zeile 151 ist daher entsprechend zu vermindern.
Zeile 200
In dieser Zeile sind die eigenen Ausgleichszahlungen, die die Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet hat, einschließlich der darauf ruhenden Steuerbelastung einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 26 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten Erl. zu Zeile 26 der Anlage OG.
Zeile 201
In dieser Zeile ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner zu vermindern. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen werden wie verdeckte Ausgleichszahlungen, und daher ebenso wie die in Zeile 200 eingetragenen Beträge, behandelt. Der Betrag setzt sich aus dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung und der darauf ruhenden Steuerbelastung zusammen und ist aus Zeile 27 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten Erl. zu Zeile 27 der Anlage OG.
Zeile 202
Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, ist das Einkommen der Organgesellschaft nicht entsprechend zu vermindern, da die Ausgleichszahlungen nicht aus ihrem Einkommen gezahlt worden sind. Die Organgesellschaft muss aber die hierauf ruhende KSt-Steuerbelastung tragen, was das auf den Organträger zu übertragende Einkommen mindert. Diese Minderung um die KSt-Belastung ist in Zeile 202 einzutragen. Der Betrag kann nicht aus Zeile 28 der Anlage OG übernommen werden, sondern ist mit 3/17 der vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen zu berechnen. Einzelheiten Erl. zu Zeile 28 der Anlage OG.
3.3 Korrekturen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG
Zeile 203
In dieser Zeile ist die Zwischensumme der Einkünfte nach Abzug der von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen und der KSt-Belastung auf die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen zu bilden und in die Hauptspalte zu übertragen.
Vor Zeilen 204–208
§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft un...