Die Aktivitäten der Wirtschaftsförderungsgesellschaft müssen ausschließlich auf die begünstigten Tätigkeiten gerichtet sein.[1] Das bedeutet, dass auch das Vermögen und alle Einnahmen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für diesen Zweck eingesetzt werden müssen (Vermögensbindung). Rücklagen dürfen daher nur zu bestimmten begünstigten Zwecken gebildet werden. Eine darüber hinausgehende Rücklagenbildung würde zur Vermögensverwaltung führen, die außerhalb der begünstigten Zwecke liegt. Die Zeilen 43–52 dienen dazu, diese ausschließliche Verwendung des Vermögens und der Einnahmen für die begünstigten Zwecke zu prüfen.

Zeile 43

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob das Vermögen und die Überschüsse der Wirtschaftsförderungsgesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden dürfen (Vermögensbindung) und ob dies auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung der Fall ist.

3.1 Die Gesellschaft hat folgende Rücklagen gebildet

Zeile 44

In dieser Zeile wird abgefragt, ob eine zulässige oder unzulässige Rücklagenbildung erfolgt ist. Dazu sind Zweck und Höhe der gebildeten Rücklage anzugeben. Rücklagen dürfen steuerunschädlich für bestimmte Projekte sowie dann gebildet werden, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich ist. Die in die Rücklage eingestellten Mittel dürfen steuerunschädlich ertragbringend angelegt werden; allerdings unterliegen auch die so erzielten Erträge der Vermögensbindung.[1]

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Rücklage vor. Zum Verfahren bei mehreren Rücklagen vgl. Erl. zu Zeilen 19–22.

Zeilen 45–47

Diese Zeilen bleiben frei.

3.2 Die Gesellschaft hat folgende vorübergehende Kapitalanlagen vorgenommen

Zeile 48

In dieser Zeile ist eine Kapitalanlage einschließlich ihres Wertes anzugeben, die nur vorübergehend gehalten wird. Zur Prüfung, ob dadurch Mittel steuerschädlich verwendet werden, ist der Zweck des Erwerbs der Kapitalanlagen anzugeben sowie, wie lange sie gehalten werden sollen. Das Halten von Beteiligungen zur Kapitalverstärkung ist steuerschädlich.

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Kapitalanlage vor. Zum Verfahren bei mehreren Kapitalanlagen vgl. Erl. zu Zeilen 19–22.

Zeilen 49–51

Diese Zeilen bleiben frei.

3.3 Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr

Zeile 52

In Zeile 52 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob eine Auskehrung von Vermögen an die Gesellschafter erfolgt ist; dies wäre wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ausschließlichkeit steuerschädlich. Dies gilt sowohl für Gewinnausschüttungen als auch für Einlagenrückgewähr oder Vermögensauskehrung im Fall der Liquidation. Eine Vermögensauskehrung an die Gesellschafter im Fall der Liquidation ist nur steuerunschädlich, wenn die Gesellschafter dieses Vermögen wiederum für die Wirtschaftsförderung verwenden.[1]

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