Vor Zeilen 37–38
In den Zeilen 37 und 38 sind außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags 2 Werte einzutragen, die für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig sind.
Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.
Zeile 37
In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie bei der Bemessungsgrundlage der Zinsschranke (des EBITDA) zu berücksichtigen sind. Dies sind die linearen Abschreibungen nach § 7 EStG, die Sofortabsetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Teilwertabschreibungen.
In dieser Zeile sind auch die Abschreibungen der Organgesellschaften zu erfassen. Die entsprechenden Werte ergeben sich für die einzelne Organgesellschaft aus Zeile 29 der Anlage OG, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 32 der Anlage OT übertragen. Ist die Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, enthält der Betrag auch die Abschreibungen der nachgeschalteten Organgesellschaften.
Zeile 38
In dieser Zeile ist die Höhe der Vergütungen für Gesellschafter-Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen und Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG). Gehört der Betrieb zu einem Konzern, ist bei Überschreiten der 10 %-Grenze der Eigenkapitalvergleich nicht zulässig. Die Eintragung in die Zeile 38 ermöglicht die Feststellung, ob die 10 %-Grenze eingehalten wird oder nicht (Zeile 20).
Ein Organträger hat auch die entsprechenden Werte von Organgesellschaften zu erfassen. Ist eine Organgesellschaft selbst Organträger, sind auch die Werte der nachgeschalteten Organgesellschaften einzutragen. Die entsprechenden Werte der einzelnen Organgesellschaften ergeben sich aus Zeile 30 der Anlagen OG, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 41 der Anlagen OT übertragen.
Zeilen 39–49
Diese Zeilen bleiben frei.