1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Sie nimmt die für die Anwendung der Zinsschranke erforderlichen Daten auf. In der Anlage sind die abziehbaren Zinsaufwendungen (Zeile 24), der Zinsvortrag (Zeile 27) und der EBITDA-Vortrag (Zeile 59) nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG zu ermitteln.
Der abziehbare Zinsaufwand wird aus der Anlage Zinsschranke in Zeile 298 der Anlage GK übertragen. In dieser Anlage sind die Zinsaufwendungen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, in voller Höhe wieder hinzugerechnet worden (Zeilen 296, 297Anlage GK). In einem zweiten Schritt und nach Ermittlung des nach Anwendung der Zinsschranke abzugsfähigen Zinsaufwands in der Anlage Zinsschranke wird dieser in Zeile 298der Anlage GK wieder abgezogen.
Bei einer Organschaft hat nur der Organträger eine Anlage Zinsschranke auszufüllen, nicht aber die Organgesellschaft. Organgesellschaft und Organträger bilden im Rahmen der Organschaft nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG einen Betrieb, sodass der abzugsfähige Zinsaufwand nur auf der Ebene des Organträgers und nicht auf der Ebene der Organgesellschaft zu ermitteln ist. Ist der Organträger gleichzeitig Organgesellschaft, hat er ebenfalls keine Anlage Zinsschranke auszufüllen. In die Anlage Zinsschranke des Organträgers sind daher auch die Werte der Organgesellschaften einzubeziehen. Bei der Organgesellschaft sind aber ggf. vororganschaftliche Zinsvorträge zu berücksichtigen. In diesem Fall hat auch die Organgesellschaft eine Anlage Zinsschranke auszufüllen. Ist ein EBITDA-Vortrag festgestellt worden oder für das laufende Wirtschaftsjahr erstmals festzustellen, so ist die Anlage Zinsschranke ebenfalls auszufüllen. Auf der Grundlage der Angaben in der Anlage Zinsschranke wird dann der entsprechende Feststellungsbescheid gem. § 4h Abs. 4 EStG erlassen. Die Feststellung hat auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs und nicht auf den Schluss des Vz zu erfolgen. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, sind 2 Anlagen Zinsschranke auszufüllen.
Die Anlage Zinsschranke ist von Betrieben mit einem Zinsaufwand von weniger als 3 Mio. EUR nicht auszufüllen. Dabei stellt die Finanzverwaltung ausschließlich auf den Zinsaufwand des laufenden Wirtschaftsjahres ab (Zeile 11 der Anlage Zinsschranke). Dies ist u. E. nicht richtig, da es auch bei einem laufenden Zinsaufwand von unter 3 Mio. EUR durch einen Zinsvortrag zu einer Anwendung der Zinsschranke kommen kann. In diesem Fall ist die Anlage Zinsschranke ebenfalls auszufüllen. Außerdem ist für die Anwendung der 3 Mio. EUR Grenze nicht auf den Zinsaufwand abzustellen, sondern auf den Netto-Zinsaufwand, d. h. der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag.
2 Allgemeine Angaben
Vor Zeilen 1–3
Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb" anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperschaften, bei denen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind, d. h. unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine a. G., können nur einen einzigen Betrieb haben. Für sie kommt daher die Abfrage nach mehreren Betrieben nicht in Betracht; sie haben die Zeilen 1–3 nicht auszufüllen.
Die Zeilen 1–3 haben nur Körperschaften auszufüllen, die mehrere "Betriebe" unterhalten können. Das sind Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Wenn diese Körperschaften Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht im Rahmen jeder Einkunftsart ein "Betrieb" besteht. "Betriebe" im Sinne der Zinsschranke bestehen nur bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Regeln über die Zinsschranke bei den anderen Einkunftsarten, also insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen mangels Vorliegens eines "Betriebs" nicht anzuwenden sind.
Für jeden Betrieb im aufgeführten Sinne ist eine eigene Anlage Zinsschranke auszufüllen und bei dem Finanzamt einzureichen.
Zeile 1
In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält.
"Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Überschusseinkunftsarten unterliegen nicht der Zinsschranke (Vor Zeilen 1–3).
Zeile 2
In dieser Zeile ist die laufende Nummer der Anlage anzugeben. Dies ermöglicht in Verbindung mit der Angabe in Zeile 1 die Überprüfung, ob alle Anlagen Zinsschranke vorliegen.
Zeile 3
In di...