Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 105–119
Die Zeilen 105–119 nehmen zusätzliche Informationen bei Organschaft auf, die für die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags des Organträgers erforderlich sind. Die Zeilen 105-107 und 108 sind von allen Organträgern auszufüllen, auch soweit sie selbst Organgesellschaft sind. Ist der Organträger auch Organgesellschaft, sind auch die für Organgesellschaften geltenden Zeilen 112–119 auszufüllen. Die Zeilen 107a-107c sowie 109-111 gelten nur für Organträger, die nicht gleichzeitig Organgesellschaften sind.
Zeilen 105–106
In Zeile 105 ist der Name der Organgesellschaft, in Zeile 106 ihre Steuernummer anzugeben.
Vor Zeilen 107-107c
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen für eine Organgesellschaft einzugeben. Der Vordruck sieht nur die Eintragung für eine einzige Organgesellschaft vor. Sind mehrere Organgesellschaften zu berücksichtigen, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen angefügt werden wie benötigt werden. Bei Verwendung der Papierversion sind die entsprechenden Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 107-107c zu machen. Die Summe der Beträge aller Organgesellschaften ist in den Zeilen 108-111 einzutragen.
Zeile 107
Zeile 107 nimmt den Gewerbeertrag der Organgesellschaft auf. Die Organgesellschaft hat ihren Gewerbeertrag selbstständig zu ermitteln. Die Gewerbeerträge aller Organgesellschaften werden dem Organträger zugerechnet und mit dessen eigenem Gewerbeertrag zusammengerechnet. Die Organgesellschaft hat daher den Gewerbeertrag gesondert zu ermitteln, da sich aus dem Vordruck GewSt 1 A nur die Besteuerungsgrundlagen ergeben, aber nicht der Gewerbeertrag ermittelt wird. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist in Zeile 107 des Vordrucks GewSt 1 A des unmittelbaren Organträgers einzutragen.
Zeile 107a
Diese Zeile ist nur von Organträgern zu verwenden, die nicht selbst Organgesellschaften sind; soweit dies der Fall ist, sind die Zeilen 112–118 auszufüllen.
In Zeile 107a werden auf der Ebene des höchsten Organträgers Korrekturen infolge der Anwendung der Bruttomethode auf der Ebene der Organgesellschaften vorgenommen. Bei der Bruttomethode werden rechtsformabhängige Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG, § 3c EStG, § 8b Abs. 2, 3 KStG und § 12 Abs. 2 UmwStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG sowie § 34c Abs. 3 EStG) bei der Organgesellschaft nicht angesetzt, um auf der Ebene der Organgesellschaft nicht die Rechtsform des Organträgers prüfen zu müssen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 GewStG). Dann ist aber auf der Ebene des Organträgers zu entscheiden, ob diese Steuerbefreiungen eingreifen. Ist der Organträger eine Körperschaft, ist die Steuerbefreiung der nicht von der Beteiligungshöhe abhängigen Regelungen des § 8b Abs. 2, 3 KStG anzuwenden. Ist der Organträger eine natürliche Person, gelten § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gilt § 8b KStG, soweit deren Gesellschafter Körperschaften sind, dagegen § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG, soweit es sich um natürliche Personen handelt. Diese Korrekturen betreffen die vollständige oder 40 %ige Verminderung um Einnahmen aus Kapitalanteilen sowie die entsprechende Hinzurechnung von nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG. Korrekturen nach § 8b Abs. 1, 4 KStG werden nicht in Betracht kommen. Für diese Einkünfte ist bei Beteiligungen von mindestens 15 % bereits eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG erfolgt bzw. die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG unterlassen worden, Einkünfte aus Portfoliobeteiligungen waren nicht gekürzt und daher im Gewinn aus Gewerbebetrieb bereits enthalten. Insoweit ist eine Korrektur in Zeile 109 nicht mehr erforderlich. Gleiches gilt, soweit eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 10 GewStG erfolgt ist. In Betracht kommen Korrekturen daher i. d. R. nur bei Veräußerungsgewinnen/-verlusten und ähnlichen Vermögensmehrungen/-minderungen wie etwa § 12 Abs. 2 UmwStG. Für Veräußerungsgewinne bzw. -verluste erfolgt weder eine Hinzurechnung noch eine Kürzung an anderer Stelle, sodass die Korrektur nach § 8b Abs. 2 KStG erforderlichenfalls in dieser Zeile auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen ist.
Nach Einführung des § 7a GewStG ist auch bei Organschaft die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 KStG in Höhe von 5 % entgegen zu berücksichtigen.
Ebenfalls in dieser Zeile zu erfassen ist ein Abzugsbetrag für nicht anrechenbare ausländische Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG, da dieser Abzug nach Ansicht der Finanzverwaltung auf der Ebene des Organträgers vorzunehmen ist.
Negativbeträge sind mit Minuszeichen einzutragen.
Die Beträge können als Summe aus den Zeilen 112–118 der Gewerbesteuererklärungen der Organgesellschaften entnommen werden. Vgl. daher Erl. zu diesen Zeilen.
Zeile 107b
In dieser Zeile ist der Gewerbeertrag bei dem Organträger um die Teilfreistellungen nach dem InvStG zu korrigieren. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2a KStG werden diese Teilfreistellungen bei der Organgesellschaf...