Eine ausländische Steuer kann in 2 Fällen als Betriebsausgabe abgezogen werden:
Der Abzug der Steuer erfolgt als Betriebsausgabe und ist daher bei der Einkünfteerzielung über eine Mitunternehmerschaft bereits im zuzurechnenden Einkommen enthalten. Daher muss in der Anlage AESt kein nochmaliger Abzug erfolgen. Beim Abzug gem. § 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG statt der Anrechnung der ausländischen Steuer, erfolgt die Ausübung des Wahlrechts bereits auf Ebene der Mitunternehmerschaft, allerdings gesondert für jeden Mitunternehmer. Der anzurechnende bzw. abzuziehende Betrag pro Mitunternehmer ist daher bereits in der gesonderten Feststellung enthalten.
Im Fall der Organschaft haben sowohl Organträger als auch Organgesellschaft jeweils eine Anlage AESt auszufüllen und darin jeweils grundsätzlich nur die eigenen ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erfassen. Die ausländischen Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaft werden dem Organträger über die Einkommenszurechnung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zugeordnet. Das gilt jedoch uneingeschränkt nur für diejenigen Beträge, die in die Einkommensermittlung eingehen. Beträge der Organgesellschaft, die außerhalb der Einkommensermittlung für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind, müssen in der Anlage AESt des Organträgers erfasst werden, da insoweit die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht zur Erfassung der betroffenen Besteuerungsgrundlagen bei dem Organträger führen würde. Das betrifft im Wesentlichen anrechenbare ausländische Steuern. Soweit bei der Organgesellschaft anrechenbare ausländische Steuern angefallen sind, sind sie nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen und in den Zeilen 36–40 der Anlage AESt des Organträgers zu erfassen, damit sie auf der Ebene des Organträgers angerechnet werden können.
Dies soll auch für ausländische Steuern gelten, für die statt der Anrechnung der Abzug gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG gewählt wird. Ein Eintrag in die Anlage OT kann nicht erfolgen, da die gesonderte Feststellung nicht alle erforderlichen Besteuerungsmerkmale enthält. Bei der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG wird nicht entschieden, ob die ausländische Steuer angerechnet oder nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Dieses Wahlrecht wird nach Ansicht der Finanzverwaltung erst auf der Ebene des Organträgers ausgeübt. Diese abziehbaren Beträge werden daher nicht in Zeile 20 der Anlage ZVE der Organgesellschaft erfasst, haben ihr Einkommen daher nicht gemindert. Vielmehr sind diese Beträge, nach entsprechender einheitlicher Ausübung des Wahlrechts für die Steuern aus demselben Staat aller Organgesellschaften und des Organträgers, aus allen Anlagen AESt der Organgesellschaften in Zeile 20 der Anlage ZVE des Organträgers zu übertragen. Entsprechendes gilt im Fall des § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG. Diese Beträge, die nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen sind, werden nicht in Zeile 21 der Anlage ZVE der Organgesellschaft übertragen, mindern also das Einkommen der Organgesellschaft nicht. Da sie keinem weiteren Wahlrecht des Organträgers unterliegen, werden die gesondert festgestellten Beträge in Zeile 14 der Anlage OT übertragen und gehen von dort in Zeile 21 der Anlage ZVE des Organträgers ein. Systematisch korrekt müsste der Abzug nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG auf der Ebene der Organgesellschaft erfolgen, da in beiden Fällen die ausländische Steuer als Betriebsausgabe abgezogen wird und damit die Einkommensermittlung betrifft (vgl. R 7.1 A. 1 Nr. 15 KStR, wonach es sich um einen Abzug zur Ermittlung des Gewinns handelt). Die Formulare sehen diesen Abzug gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG jedoch beim Organträger vor.
Das Formular ist in vier Teile gegliedert:
- Ausländische Einkünfte und Steuern aus eigener Tätigkeit (Zeilen 3–30a)
- Ausländische Einkünfte und Steuern aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung (Zeilen 31–35)
- Ausländische Einkünfte und Steuern der Organgesellschaften lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung (Zeilen 36–40)
- Abzuziehende ausländische Steuern nach § 34 Abs. 2 EStG (Zeilen 41 und 42)