2.1 Allgemeines
Zeile 1
In Zeile 1 ist die Nummer der Anlage AEV anzugeben.
Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Außerdem ist für jede Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG eine gesonderte Anlage auszufüllen. Nur wenn die Einkünfte zu derselben Einkunftsart i. S. d. § 2a EStG gehören und aus demselben Staat stammen, können sie in einer Anlage erfasst werden.
Zeile 2
Hier ist die Nummer des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG anzugeben, unter die die negativen Einkünfte fallen. Damit wird die Art der negativen Einkünfte festgelegt, was für die Verrechnung mit positiven Einkünften von Bedeutung ist. Für jede Art der Einkünfte ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Nur wenn die gleiche Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG im selben Staat erzielt worden ist, wie Einkünfte derselben Art, können beide Einkünfte in einer Anlage AEV erfasst werden.
Zeile 3
In Zeile 3 ist der Staat anzugeben, aus dem die negativen Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG stammen, soweit es sich um ausländische Einkünfte handelt. Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen.
2.2 Anfangsbestand
Zeile 4
Hier sind die negativen Einkünfte der Jahre 1992 bis 2022 anzugeben, die weder im Verlustentstehungsjahr noch in einem späteren (Vortrags-)Jahr mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet worden sind. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus Zeile 16 der Anlage AEV des Vorjahres. Die zum Schluss des VZ 2022 noch nicht verrechneten Verluste sind gesondert festgestellt worden (zur Berücksichtigung bereits bestandskräftig festgestellter Verluste aus EU- und EWR-Staaten vgl. oben).
Zeile 4a
Von dem zum 31.12.2022 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 4) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im VZ 2023 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem VZ untergehen.
Ein schädliches Ereignis kann die Einstellung, die Ruhend-Stellung, die Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs, die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, der Eintritt in die Organträgerstellung oder die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Körperschaft zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt, sein.
In Zeile 4a ist im Falle eines schädlichen Ereignisses der fortführungsgebundene Verlustvortrag in voller Höhe einzutragen; das Formular verweist insoweit auf den Betrag in Zeile 17. Dies ist der zum Ende des vorangegangenen VZ ermittelte fortführungsgebundene Verlustvortrag. Eine Berücksichtigung von stillen Reserven, die verhindern, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag nicht fortfällt, erfolgt erst in Zeile 4b.
Zeile 4b
Zeile 4b berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG fortführungsgebundene Verlustvorträge insoweit bestehen bleiben, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 4a der volle Betrag der fortführungsgebundenen Verluste abgezogen wird, wird der Betrag dieser Verluste, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 4b wieder hinzugerechnet.
Tritt ein schädliches Ereignis ein, gehen die fortführungsgebundenen Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind.
Sofern zum Schluss des VZ 2022 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang von fortführungsgebundenen Verlusten. In Zeile 4b ist der Betrag der weiter bestehenden fortführungsgebundenen Verlustvorträge einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Der Betrag kann höchstens der durch das schädliche Ereignis untergehenden Verluste (Zeile 4a) sein.
Zeile 5
In dieser Zeile sind die Beträge einzutragen, um die die verbleibenden negativen Einkünfte in Zeile 4 nach den allgemeinen Vorschriften zu verringern sind. Hier kommt insbesondere ein Fortfall im Rahmen eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG in Betracht, sofern die Ausnahme gem. § 8d KStG nicht in Anspruch genommen wird. Verluste, die zunächst gem. § 8d KStG erhalten geblieben sind, aber nunmehr durch ein schädliches Ereignis untergehen, werden nicht in Zeile 5, sondern Zeile 4a erfasst. Die verbleibenden negativen Einkünfte können auch durch Umwandlungen untergehen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass eine Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 und § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG eingeschränkt ist. Diese Regelungen finden auch auf die Verluste gem. § 2a EStG Anwendung.
Zeile 6
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 7
In diese Zeile sind die verbleibenden negativen Einkünfte aus den Vorjahren einzutragen, die gem. §§ 15 Abs. 3, 16 UmwStG im Falle einer Abspaltung untergehen. Auch insoweit sind die allgemeinen Vorschriften anzuwenden. Zu erfassen ist der Betrag, um den sich die verbleibenden negativen Einkünfte bei der übertragenden Gesellschaft durch die Abspaltung verringert.
Zeile 8
In dieser Zeile ist die Summe aus den Beträgen in Zeile 4 bis ...