Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 12
Die Zeilen 12–20 sind nur von Körperschaften auszufüllen, die unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt sind. Bei Organgesellschaften sind die Angaben zu machen, soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind. Die entsprechenden Angaben für Einzelunternehmen sind in Zeilen 21–28 zu machen.
In Zeile 12 ist der in Zeile 6 enthaltene Betrag der Gewinnausschüttung anzugeben, der die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG, oder nach einem DBA erfüllt. Diese Gewinnausschüttung ist infolge der Steuerbefreiung nicht im Ausgangswert nach § 7 GewStG (Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A) und damit auch nicht im Gewerbeertrag enthalten. Eine Kürzung erübrigt sich daher insoweit; es kann aber eine Hinzurechnung erforderlich werden.
Zur Berechnung des einzutragenden Betrages vgl. Nr. 33 der Anleitung zur GewSt-Erklärung.
Zeile 13
Diese Zeile gilt nur für Organgesellschaften, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist, soweit an ihr eine Körperschaft beteiligt ist.
Einzutragen sind die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG oder nach einem DBA steuerfreien Bezüge entsprechend Zeile 12, allerdings korrigiert um den Prozentsatz der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, über die die Gewinnausschüttungen bezogen werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus Zeile 71 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A.
Handelt es sich um eine Organgesellschaft und ist Organträger eine Körperschaft, ist dem Organträger immer 100 % des Gewerbeertrags und damit auch der Gewinnausschüttung zuzurechnen, auch wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht 100 % beträgt. Da Minderheitsbeteiligungen nicht dazu führen, dass ihnen ein Anteil am Ergebnis der Organgesellschaft zugerechnet wird, braucht insoweit keine prozentuale Aufteilung zu erfolgen. Anders ist es aber, wenn Organträger eine Personengesellschaft ist. Dann können an ihr Körperschaften und/oder natürliche Personen beteiligt sein. Daher ist zu ermitteln, welcher Prozentsatz der der Organgesellschaft zugeflossenen Gewinnausschüttungen auf Körperschaften entfällt. Dies wird ermittelt, indem in Zeile 13 der Anlage BEG der Betrag lt. Zeile 12 mit dem Prozentsatz aus Zeile 71 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A multipliziert wird.
Zeile 14
In dieser Zeile ist der Teil der Bezüge aus Zeile 6 einzutragen, die nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG oder nach einem DBA erfüllen. Der Betrag ergibt sich aus dem Betrag in Zeile 6 (Gesamtbezüge) abzüglich des Betrags in Zeile 12 (steuerfreie Bezüge).
Zeile 15
In dieser Zeile ist der Hinzurechnungsbetrag einzutragen. Ein Hinzurechnungsbetrag kann sich nur ergeben, wenn in Zeile 7 keine Eintragung gemacht wurde, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht vorlagen.
Die Hinzurechnung beträgt, da Zeile 15 nur von Körperschaften auszufüllen ist, 95 % des Betrags in Zeile 12. Die Hinzurechnung kann nur eine Gewinnausschüttung erfassen, die nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerfrei ist, da andere Gewinnausschüttungen in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten sind, also nicht mehr hinzugerechnet zu werden brauchen.
Ist der Gewerbesteuerpflichtige eine Mitunternehmerschaft, an der Körperschaften beteiligt sind, ergibt sich der Hinzurechnungsbetrag aus dem Betrag nach Zeile 12, multipliziert mit dem Prozentsatz aus Zeile 70 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A. Handelt es sich um eine Organgesellschaft, ist der Betrag aus Zeile 12 stattdessen mit dem Prozentsatz aus Zeile 71 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A zu multiplizieren. Wird die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist statt der Prozentsätze aus Zeilen 70, 71 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A der Prozentsatz aus Zeile 10 der Anlage BEG zu verwenden. Vgl. auch Erl. zu Zeile 13.
Zeile 16
In dieser Zeile ist der Betrag der Gewinnausschüttung einzutragen, für den eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG in Betracht kommt. Dazu muss die entsprechende Kürzungsvorschrift in Zeile 7 angegeben sein. Zusätzlich kommt die Kürzung nur in Betracht für Gewinnausschüttungen, die nicht die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1, 4 KStG erfüllen, also im Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG (Zeile 33 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A) noch enthalten ist. In Zeile 16 einzutragen ist daher der Betrag aus Zeile 14.
Zeile 17
Der für die Kürzung in Betracht kommende Betrag der Gewinnausschüttung ist um Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG, die mit der Gewinnausschüttung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu vermindern. Es ist dies der Betrag in Zeile 8, höchstens aber der Kürzungsbetrag in Zeile 16, da dieser durch den Abzug der Finanzierungsaufwendungen nicht negativ werden darf. Zur Begründung der Minderung des Kürzungsbetrags um die Finanzierungsaufwendungen Erl. zu Zeile 8.
Die Verringerung des Kürzungsbetrags um die Finanzierungsaufwendungen erfolgt anstelle der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zeile 20). Im Ergebnis erhöhen dies...