Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 21
Die Zeilen 21-28 sind nur von den Einzelunternehmen auszufüllen, die an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt sind. Außerdem nehmen diese Zeilen die Daten auf, wenn eine natürliche Person über eine Personengesellschaft an der ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist. Dabei werden Beteiligungen erfasst, die im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. Außerdem werden Organgesellschaften erfasst, wenn eine natürliche Person oder Personengesellschaft als Organträger beteiligt sind, deren Gesellschafter natürliche Personen sind. Die entsprechenden Angaben für Körperschaften sind in den Zeilen 12-20 zu machen.
In Zeile 21 ist der in Zeile 6 enthaltene Betrag der Gewinnausschüttung anzugeben, der die Voraussetzungen der partiellen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG erfüllt. Diese Gewinnausschüttung ist infolge der partiellen Steuerbefreiung nur in Höhe von 60 % im Ausgangswert nach § 7 GewStG (Zeile 39 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A) und damit im Gewerbeertrag enthalten. Eine Kürzung kommt daher nur für 60 % des Wertes in Zeile 21 in Betracht, während in Höhe der bei der ESt steuerfreien 40 % eine Hinzurechnung zu prüfen ist.
Zeile 22
In dieser Zeile einzutragen sind die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Bezüge vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens entsprechend Zeile 21, die um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG gekürzt werden. Der Betrag in Zeile 21 ist daher um die in Zeilen 8 und 9 eingetragenen Beträge zu kürzen.
Wird die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist der Betrag um den Prozentsatz der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zu korrigieren. Bei einer Beteiligung im Gesamthandsvermögen ist dies der Prozentsatz aus Zeile 72 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A. Wird die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist statt des Prozentsatzes aus Zeilen 72 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A der Prozentsatz in Zeile 11 der Anlage BEG zu verwenden.
Zeile 23
In dieser Zeile ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG einzutragen. Ein Hinzurechnungsbetrag kann sich nur ergeben, wenn in Zeile 7 keine Eintragung gemacht wurde, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG nicht vorlagen.
Die Hinzurechnung beträgt, da Zeile 23 nur für Beteiligungen von natürlichen Personen auszufüllen ist, 40 % des Betrags in Zeile 21. Die Hinzurechnung kann 40 % der Gewinnausschüttung erfassen, da nur dieser Betrag nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei ist. 60 % der Gewinnausschüttung sind bei natürlichen Personen steuerpflichtig und daher bereits in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten, diese brauchen also nicht mehr hinzugerechnet zu werden.
Erfolgt eine Hinzurechnung, werden die bisher nach § 3c Abs. 2 EStG zu 40 % als nicht abziehbar behandelten Betriebsausgaben abziehbar. Der Hinzurechnungsbetrag ist daher um die bisher steuerlich nicht berücksichtigten Betriebsausgaben zu kürzen. Es sind dies 40 % der in Zeilen 8 und 9 eingetragenen Betriebsausgaben. Durch die Kürzung des Hinzurechnungsbetrags um diese Betriebsausgaben mindern sie die Gewerbesteuerlast, werden also als abziehbar behandelt.
Ist der Gewerbesteuerpflichtige eine Mitunternehmerschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind, ergibt sich der um die Betriebsausgaben verminderte Hinzurechnungsbetrag multipliziert mit dem Prozentsatz aus Zeile 72 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A. Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligung von einer Organgesellschaft gehalten wird, deren Organträger eine natürliche Person (Einzelunternehmen) ist oder einer Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind.
Wird die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist statt des Prozentsatzes aus Zeilen 72 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A der Prozentsatz aus Zeile 11 zu verwenden. Vgl. auch Erl. zu Zeile 22.
Zeile 24
In dieser Zeile ist der Betrag der Gewinnausschüttung einzutragen, für den eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG in Betracht kommt. Dazu muss die entsprechende Kürzungsvorschrift in Zeile 7 angegeben sein.
Zeile 25
Der für die Kürzung in Betracht kommende Betrag der Gewinnausschüttung ist um Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG, die mit der Gewinnausschüttung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu vermindern. Es ist dies der Betrag in Zeile 8, höchstens aber der Kürzungsbetrag in Zeile 24, da dieser durch den Abzug der Finanzierungsaufwendungen nicht negativ werden darf. Zur Begründung der Minderung des Kürzungsbetrags um die Finanzierungsaufwendungen s. Erl. zu Zeile 8.
Die Verringerung des Kürzungsbetrags um die Finanzierungsaufwendungen erfolgt anstelle der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zeile 28). Im Ergebnis erhöhen diese Finanzierungsaufwendungen den Gewerbeertrag um 100 % der Aufwendungen, während sie sich über § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % auswirken würde...