Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 351–372
In Zeilen 51–52, 321–322, 331–332 und 341–342 waren nur Veräußerungsgewinne und Gewinnminderungen erfasst worden, die erzielt wurden, wenn Anteile an einer Körperschaft isoliert veräußert wurden. In den Zeilen 351 ff. einzutragen ist demgegenüber ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust, der auf eine Beteiligung an einer Körperschaft entfällt, die als Teil eines Betriebs oder Teilbetriebs der Personengesellschaft oder eines Mitunternehmeranteils veräußert worden ist. Dieser Veräußerungsgewinn bzw. -verlust aus der Beteiligung ist dann ununterscheidbar in dem Gewinn bzw. Verlust aus der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung bzw. der Veräußerung des Mitunternehmeranteils enthalten. Dieser wird in den Zeilen 351ff. als Grundlage für die Entscheidung, ob er auf der Ebene des Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen ist, gesondert ausgewiesen.
In den Zeilen 351–352 sind die anteiligen Werte aus der Gesamthandsbilanz, in Zeilen 361–362 die aus der Ergänzungsbilanz der Körperschaft und in Zeilen 371–372 die aus der Sonderbilanz einzutragen.
Der Veräußerungsgewinn ist, soweit er auf eine Körperschaft entfällt, nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei. Insoweit sind keine zusätzlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen.
Zeilen 351–352
In Zeile 351 ist der in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthaltene Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Körperschaft einzutragen, der unter § 8b Abs. 2 KStG fällt. Erfasst werden nur Werte, die aus der Gesamthandsbilanz stammen. Zu berücksichtigen sind die Vermögensmehrungen, die den Eintragungen in Zeile 51 entsprechen; daher wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Da Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrungen unabhängig von der Beteiligungshöhe nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, sind insoweit keine ergänzenden Angaben in Anlage FE-K-Bet zu machen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG eine Pauschalregelung gilt.
In Zeile 352 sind die in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthaltenen Gewinnminderungen aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Körperschaft einzutragen, die unter § 8b Abs. 3 KStG fallen und sich daher steuerlich nicht auswirken dürfen. Erfasst werden nur Werte, die in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind und aus der Gesamthandsbilanz stammen. Zu berücksichtigen sind die Vermögensmehrungen, die den Eintragungen in Zeile 52 entsprechen; daher wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Zeilen 353–360
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeilen 361–362
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 351–352 einzutragen, die sich aus der Ergänzungsbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 351–352 wird verwiesen.
Zeilen 363–370
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeilen 371–372
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 351–352 einzutragen, die sich aus der Sonderbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 351–352 wird verwiesen.
Zeilen 373–380
Diese Zeilen bleiben frei.