Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 10–24
In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttungen vornehmen können, das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG überschreitet. Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen und der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zusätzlich der Vordruck EÜR in elektronischer Form abzugeben. Wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist, besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV die Verpflichtung, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) zu verwenden. Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Die Anlage EÜR wird als Einkommensteuervordruck hier nicht erläutert.
Bilanzierende Steuerpflichtige haben den Gewinn aufgrund ihrer Bilanz zu ermitteln.
Zeile 10
In Zeile 10 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe im Jahr 2023 45.000 EUR übersteigen oder nicht.
Einzubeziehen sind die Einnahmen aus Zweckbetrieben, die ebenfalls wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Die Gesamteinnahmen (Zeile 9) sind also aufzuteilen in Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (einschl. Zweckbetrieben) und sonstige Einnahmen. Als sonstige Einnahmen auszuscheiden sind z. B. Spenden, Beiträge, Zuschüsse und Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Die Umsatzsteuer gehört zu den Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Betragen die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Einnahmen aus Zweckbetrieben höchstens 45.000 EUR, kann nach § 64 Abs. 3 AO keine Steuerpflicht eingetreten sein; in der Erklärung können dann die Zeilen 11–24 übersprungen werden. Ist die Grenze von 45.000 EUR überschritten, kann Steuerpflicht eingetreten sein, muss aber nicht. Um die Frage der Steuerpflicht beurteilen zu können, sind weitere Angaben in den Zeilen 11–24 zu machen. Bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 EStG ist für die Prüfung, ob die Grenze von 45.000 EUR überschritten ist, auf die anteilig auf die Körperschaft entfallenden Einnahmen der Personengesellschaft abzustellen, nicht auf den Gewinnanteil. Bei der Beteiligung an einer Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, ist dagegen auf den ausgeschütteten Gewinn einschließlich KESt abzustellen.
Zeilen 11–12
In diesen Zeilen sind Angaben zum ersten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO zu machen, den die Körperschaft unterhält und der steuerpflichtig ist, weil er kein Zweckbetrieb ist. Zweckbetriebe sind nicht hier, sondern in Zeile 18 zu erfassen.
Außerdem sind nähere Ausführungen hierzu sowie Beispiele in Rz. 206 der Anleitung zur KSt-Erklärung enthalten. Anzugeben ist in Zeile 11 die Bezeichnung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie in Zeile 12 in den einzelnen Spalten die Höhe der Einnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, die Ausgaben (die Umsatzsteuer gehört zu den Ausgaben) und der sich daraus ergebende Überschuss bzw. Fehlbetrag. Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft i. S. d. § 15 EStG stellt immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dagegen bilden Beteiligungen an vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften, auch wenn sie gewerblich geprägt sind, keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor originär gewerblich tätig waren. Einzutragen als Einnahmen sind dann die auf die Körperschaft anteilig entfallenden Einnahmen der Personengesellschaft. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird. In diesem Fall sind als "Einnahmen" der ausgeschüttete Gewinnanteil einschließlich Kapitalertragsteuer einzutragen. Die Einnahmen sind aber nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung 10 % oder mehr beträgt. Allerdings entsteht Steuerpflicht für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG i. H. v. 5 % der Gewinnausschüttung.
Wird ein solcher Einfluss nicht ausgeübt, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, sondern Vermögensverwaltung vor.
Der Vordruck sieht nur Angaben für einen einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor. ...