Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 30
In dieser Zeile haben steuerbegünstigte Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO zu bestätigen, dass mindestens 2/3 der Leistungen der Einrichtung nach § 53 Nr. 1 oder 2 AO hilfsbedürftigen Personen zugutekommen, dass die Körperschaft dies überprüft hat und durch vorliegende Aufzeichnungen nachweisen kann. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung ein Zweckbetrieb. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen, die zu den in Zeilen 25, 26 beschriebenen hilfsbedürftigen Menschen gehören. Nähere Erklärungen zum Begriff der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 213 enthalten.
Zeile 31
In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen, dass die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten werden und daher Zweckbetriebe sind. Abzustellen ist auf die wohlfahrtspflegerische Gesamtsphäre der Körperschaft, also nicht auf die einzelne Einrichtung. Dies ist durch Aufzeichnungen nachzuweisen. Kein Zweckbetrieb liegt vor, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen. Ob dies der Fall ist, wird für die 3 Jahre des Prüfungszeitraums in den Zeilen 32–37 abgefragt. Dabei ist ein Verlustausgleich zwischen den Zweckbetrieben zulässig. Die Finanzverwaltung sieht es nach den Erläuterungen in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 214, als Indiz für einen Erwerbszweck an, wenn in 3 aufeinander folgenden VZ jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst diejenigen Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung der Wohlfahrtspflege einschließlich einer angemessenen Rücklagenbildung notwendig sind. Ob eine Rücklagenbildung angemessen ist, richtet sich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO; s. hierzu Erläuterungen zu den Zeilen 50–58.
Das Indiz, dass bei einem Übersteigen der Erträge über den Finanzierungsbedarf ein schädlicher Erwerb angestrebt wird, kann widerlegt werden. Argumente hierfür sind etwa ungeplante Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise.
Zeilen 32–37
In diesen Zeilen sind für jedes Jahr des Prüfungszeitraums das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre dem konkreten Finanzierungsbedarf gegenüberzustellen, um festzustellen, ob Gewinne angestrebt werden, die den tatsächlichen Finanzierungsbedarf übersteigen. In den Zeilen 32 und 33 sind Ergebnis und Finanzierungsbedarf für das Kalenderjahr 2023 des Prüfungszeitraums einzutragen, in den Zeilen 34 und 35 die Daten für das Kalenderjahr 2022 und in den Zeilen 36 und 37 die Daten für das Kalenderjahr 2021.