Vor Zeilen 219–268
Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds ist für die Zeit ab dem 1.1.2018 neu geregelt worden. Die Anteile am Fonds gelten als zum 31.12.2017 veräußert (§ 56 Abs. 2 InvStG). Die Folgen dieser fiktiven Veräußerung sind aber nicht im VZ 2017 zu erfassen, sondern werden erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert (§ 56 Abs. 3 Satz 3 InvStG). Ab dem 1.1.2018 werden die Erträge aus dem Fonds nur noch nach der Neuregelung ermittelt und besteuert.
Die Neuregelung betrifft nur die folgenden Investmentvermögen
- Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KapAnlG,
- Organismen, bei denen es nur einen Anleger gibt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KapAnlG erfüllen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InvStG),
- Ausländische Kapitalgesellschaften, die keine operative unternehmerische Tätigkeit ausüben dürfen und die tatsächlich keiner Ertragsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvStG),
- Investmentvermögen i. S. d. § 2 Abs. 3 KapAnlG, die von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InvStG).
Anders als bisher unterliegt auch ein Investmentfonds einer (beschränkten) Körperschaftsteuer. Dabei unterscheidet das Gesetz in Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Spezialinvestmenterträge i. S. d. § 34 InvStG (§ 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Spezial-Investmentfonds sind regelmäßig transparent zu behandeln. Die Erträge sind auf Ebene des Fonds nur zu ermitteln und festzustellen. Sie werden auf Ebene des Anlegers besteuert. Normale Investmentfonds sind dagegen Körperschaftsteuersubjekte. Der Anleger hat nur die vom Fonds erhaltenen Erträge zu besteuern.
Das Formular folgt dieser Aufteilung und ermittelt die einzelnen Einkünfte in den folgenden Zeilen:
- Investmenterträge: Zeilen 219–236,
- Unterschiedsbeträge nach dem InvStG 2004: Zeile 237,
- Erträge aus Spezial-Investmentfonds: Zeilen 238–268.
Auch die Anteilseigner dieses Fonds haben die Erträge des Fonds zu versteuern. Die Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners berücksichtigt die Vorbelastung der Erträge auf Ebene des Fonds. In den Zeilen 219 ff. werden die Beträge ermittelt, die steuerfrei bleiben. Da die Erträge aus den Investmentfonds im (Steuer-)Bilanzgewinn lt. Zeile 11 enthalten sind, sind die steuerfreien Beträge in den Zeilen 219 ff. abzuziehen.
Die Steuerbelastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Rechtsform des Anteilseigners und der Art des Fonds ab. Das Gesetz sieht daher bei positiven Einkünften eine Freistellung je nach Rechtsform des Anlegers vor; bei negativen Einkünften sind die Verluste auch nur in entsprechender Höhe abzugsfähig.
Bei Erträgen aus Investmentfonds wird nicht zwischen laufenden Bezügen und Veräußerungsgewinnen unterschieden.
Das Formular GK ist nur von Körperschaften auszufüllen. Die Ermittlung der Erträge aus Investmentfonds beschränkt sich daher nur auf die Fälle einer Besteuerung von Körperschaften und erfasst nicht die Besteuerung von Investmenterträgen bei natürlichen Personen. Sofern die Investmentanteile über Personengesellschaften gehalten werden, sind die Erträge – soweit Körperschaften an der Personengesellschaft beteiligt sind – über die einheitliche und gesonderte Feststellung ebenfalls anteilig im Formular GK zu erfassen.
Sofern eine haftungs- und vermögensrechtliche Trennung vorliegt, sind auch innerhalb eines Investmentfonds die getrennten Teile als jeweils eigene Fonds für die Einkünfteermittlung zu behandeln.
Ist der Anleger eine Organgesellschaft, hat in den Zeilen 219 ff. keine Eintragung zu erfolgen. Die entsprechenden Erträge und freigestellten Beträge sind in die Zeilen 219 ff. des Organträgers einzutragen.
10.1 Aktienfonds
Vor Zeilen 219–236
In den Zeilen 219–236 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 219 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Erträge, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und sog. Vorabpauschalen.
Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Fonds ab. Das Formular unterscheide daher nach
- Aktienfonds (Zeilen 219–224),
- Mischfonds (Zeilen 225–230),
- Immobilienfonds (Zeilen 121–236).
Vor Zeilen 219–224
In den Zeilen 219–224 werden die Einkünfte aus Aktienfonds ermittelt. Besonderheiten bestehen dabei, wenn die Fondsanteile zum Kapitalanlagevermögen einer Lebens-, Krankenversicherung, Kreditinstitut oder Finanzinstitut (§ 20 Abs. 1 S. 4 InvStG) oder einem Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) o. Ä. gehören. Diese Einkünfte werden nicht in Zeilen 219–221, sondern in den Zeilen 222–224 ermittelt.
Da das Formular GK nach den einzelnen Fonds-Arten unterscheidet, sind in die Zeilen 219–224 nur die Einkünfte aus Aktienfonds i. S. d. § 2 Abs. 6 InvStG, aber nicht aus anderen Fonds einzutragen. Danach werden nur Erträge aus Fonds, bei denen...