Vor Zeilen 219–236
In den Zeilen 219–236 werden die Erträge aus Investmentfonds (§ 16 InvStG) ermittelt. Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn es sich bei den Investmentfonds nicht um Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Die Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds sind in den Zeilen 219 ff. zu erfassen. § 16 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Auszahlung, Neuanlage der Erträge, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und sog. Vorabpauschalen.
Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Fonds ab. Das Formular unterscheide daher nach
- Aktienfonds (Zeilen 219–224),
- Mischfonds (Zeilen 225–230),
- Immobilienfonds (Zeilen 121–236).
Vor Zeilen 219–224
In den Zeilen 219–224 werden die Einkünfte aus Aktienfonds ermittelt. Besonderheiten bestehen dabei, wenn die Fondsanteile zum Kapitalanlagevermögen einer Lebens-, Krankenversicherung, Kreditinstitut oder Finanzinstitut (§ 20 Abs. 1 S. 4 InvStG) oder einem Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) o. Ä. gehören. Diese Einkünfte werden nicht in Zeilen 219–221, sondern in den Zeilen 222–224 ermittelt.
Da das Formular GK nach den einzelnen Fonds-Arten unterscheidet, sind in die Zeilen 219–224 nur die Einkünfte aus Aktienfonds i. S. d. § 2 Abs. 6 InvStG, aber nicht aus anderen Fonds einzutragen. Danach werden nur Erträge aus Fonds, bei denen die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Wert der Kapitalanteile stets mindestens 51 % beträgt, erfasst. Die tatsächliche Anlage ist insoweit unerheblich, da nur auf die Anlagebedingungen abgestellt wird. Dabei sind alle Anteile an Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen, die
- an einem organisierten Markt (z. B. einer Börse) gehandelt werden;
- in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, sofern sie dort nicht steuerbefreit sind, mit der Ausnahme von Immobiliengesellschaften;
- in einem Drittstaat ansässig sind, sofern sie dort einer Steuer von mind. 15 % unterliegen, mit der Ausnahme von Immobiliengesellschaften
sowie Anteile an Aktienfonds zu 51 % und Anteile an Mischfonds zu 25 %. Andere Anteile an Investmentfonds gelten nicht als Kapitalbeteiligung.
Unerheblich ist, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Investmentfonds handelt.
Zeile 219
In Zeile 219 sind die Erträge aus Aktienfonds einzutragen. Es handelt sich dabei um die Brutto-Erträge (vor Abzug von Betriebsausgaben, dieser erfolgt erst in Zeile 220) und ohne Berücksichtigung der im InvStG vorgesehenen Freistellung (erfolgt erst in Zeile 221).
Bei den Erträgen handelt es sich um
- Ausschüttungen, d. h. dem Anleger ausgezahlte oder gutgeschriebene (und wieder angelegte) Beträge incl. darauf einbehaltener Kapitalertragsteuer (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 11 InvStG),
- Vorabpauschalen, d. h. der Differenz zwischen der Ausschüttung eines Kalenderjahres und dem Rücknahmepreis des Anteils, wobei dieser mit 70 % des Basiszinses i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG zu multiplizieren ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 InvStG),
- Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 19 InvStG). Von den Gewinnen sind die Vorabpauschalen etwaiger Vorjahre abzuziehen, soweit sie dem jeweiligen Investor zuzurechnen waren,
- Gewinne oder Verluste aus der Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft von Investmentanteilen (§ 2 Abs. 13 InvStG),
- fiktive Veräußerungsgewinne oder -verluste, die dadurch entstehen, dass auf den Aktienfonds das InvStG nicht mehr anzuwenden ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 InvStG),
- Erträge aus dem Ansatz eines höheren Teilwerts.
Wird ein Investmentfonds abgewickelt, so sind nur die Ausschüttungen für das Kalenderjahr 2023 bei den Erträgen zu erfassen. Sofern diese Ausschüttungen Erträge früherer Jahre reflektieren, sind diese bereits in den Vorjahren in den versteuerten Ausschüttungen, d. h. in Zeile 219 der Vorjahre, enthalten.
Die Erträge sind in voller Höhe zu erfassen. Die anteilige Freistellung wird nicht in Zeile 219, sondern in Zeile 221 berücksichtigt.
Nicht in Zeile 219, sondern in Zeile 222 sind Erträge aus Aktienfonds einzutragen, die von Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Kapitalanlage gehalten werden.
Zeile 220
In dieser Zeile sind die Betriebsausgaben, Verminderungen des Betriebsvermögens beim Investor, Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung am Aktienfonds und etwaige Veräußerungskosten zu erfassen. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nur dann abzugsfähig, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen in Zeile 109 stehen. Diese Aufwendungen sind der Höhe nach nur insoweit abzugsfähig, wie entsprechende Erträge (Zeile 222) steuerpflichtig sind (§ 21 InvStG). Der abzugsfähige Anteil wird aber erst in Zeile 221 berechnet. In Zeile 220sind die Aufwendungen in voller Höhe einzutragen.
Zeile 221
Von den Einkünften aus Aktienfonds sind 80 % steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Um diesen Betrag sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen daher zu mindern. Dazu sind in de...