Zeile 3

Absatz- und Produktionsgenossenschaften dienen dem Absatz der von den Mitgliedern erzeugten Waren. Zweckgeschäft ist daher der Einkauf bei den Mitgliedern, Gegengeschäft ist der Verkauf der von den Mitgliedern erworbenen Waren.

In den Zeilen 3 und 4 sind die für die Aufteilung des Gesamtüberschusses in den Überschuss aus Mitgliedergeschäft und den sonstigen Überschuss erforderlichen Angaben für Absatz- und Produktionsgenossenschaften zu machen. Absatz- und Produktionsgenossenschaften haben in Zeile 3 den Gesamteinkauf einzutragen. Gesamteinkauf sind die Einkäufe bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Rahmen von Zweckgeschäften ohne Hilfs- und Nebengeschäfte (s. jedoch Zeilen 19 und 20; R 22 Abs. 12 KStR).

Zeile 4

In dieser Zeile haben Absatz- und Produktionsgenossenschaften den Einkauf bei Mitgliedern im Rahmen der Zweckgeschäfte der Zeile 3 einzutragen. Aus Zeile 4 und Zeile 3 kann das Verhältnis des Einkaufs bei Mitgliedern zum Gesamteinkauf ermittelt werden.

Zeile 5

Diese Zeile bleibt frei.

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