Zeile 46
In dieser Zeile ist eine Zwischensumme für den Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu bilden. Der Anfangsbestand ist durch organschaftliche Mehrabführungen gemindert worden. Der Betrag kann daher auch negativ sein.
Vor Zeilen 47–55
In den Zeilen 47–55 werden Abgänge aus dem steuerlichen Einlagekonto in der Vorspalte ermittelt und in Spalte 3 abgezogen. Da nur die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos betroffen ist, wird Spalte 4 nicht angesprochen. Da der Sonderausweis zum Nennkapital gehört, kann sich eine Verwendung des Sonderausweises für Auskehrungen nur im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung, auch bei einer Umwandlung, ergeben.
Zeile 47
In Vorspalte 2 wird ermittelt, ob in dem Wirtschaftsjahr, für das der Vordruck ausgefüllt wird, Leistungen an die Anteilseigner aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind. Dazu werden in der Vorspalte die Leistungen an die Anteilseigner eingetragen, hiervon wird in Zeile 48 der ausschüttbare Gewinn (d. h. das ausschüttbare Eigenkapital ohne Nennkapital und steuerliches Einlagekonto) abgezogen. Es verbleibt der Betrag, der aus dem ausschüttbaren Gewinn nicht zu finanzieren war und für den daher Teile des steuerlichen Einlagekontos verwendet wurden. Mit dieser Berechnung wird § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG berücksichtigt, wonach steuerlich erst der ausschüttbare Gewinn, dann das steuerliche Einlagekonto für Leistungen an Anteilseigner verwendet wird.
In Vorspalte 2 sind alle im Wirtschaftsjahr erfolgten, d. h. abgeflossenen Leistungen an Anteilseigner einzutragen, ausgenommen Leistungen aus der Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals sowie aus der Rückzahlung von Nennkapital in Liquidationsfällen; diese werden in den Zeilen 56–77 gesondert berücksichtigt.
Die in Zeile 47 einzutragenden Gewinnauskehrungen ergeben sich aus Zeile 11. Zeile 47 erfasst daher im Wesentlichen folgende Leistungen an Gesellschafter, wenn sie im Wirtschaftsjahr 2023 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 abgeflossen sind:
- offene Gewinnausschüttungen;
- Vorabausschüttungen für das laufende Wirtschaftsjahr;
- organschaftliche Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben;
- verdeckte Gewinnausschüttungen;
- organschaftliche Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner;
- verunglückte offene Gewinnausschüttungen;
- Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte;
- Zinsen nach § 21a GenG;
- Abschlagszahlungen auf Liquidationsraten, sofern dadurch nicht Nennkapital zurückgezahlt wird.
Zeile 48
In dieser Zeile ist in der Vorspalte von den in Zeile 48 eingetragenen Leistungen an die Anteilseigner bzw. den Träger der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG (Betrag der Zeile 20) abzuziehen, um festzustellen, welcher Betrag der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden ist. Nach der steuerlichen Verwendungsreihenfolge ist eine Leistung zunächst aus dem ausschüttbaren Gewinn zu finanzieren und verringert erst danach das steuerliche Einlagekonto.
Zeile 49
In dieser Zeile ergibt sich in der Vorspalte als positive Zahl der Betrag der Auskehrungen an die Anteilseigner, der nicht aus vorrangig zu verrechnenden Eigenkapitalteilen (dem ausschüttbaren Gewinn) finanziert werden konnte und dessen Finanzierung aus dem steuerlichen Einlagekonto daher in Betracht kommt. Ist der Betrag in Zeile 49negativ, bedeutet dies, dass der ausschüttbare Gewinn höher war als die tatsächlich vorgenommene Ausschüttung, also nicht der gesamte ausschüttbare Gewinn ausgeschüttet wurde. Eine Verwendung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos kommt dann nicht in Betracht.
Zeile 50
Werden eigene Anteile erworben, so ist der entsprechende Anteil des Nennkapitals vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen. Dies erfolgt in Zeile 50. Dies gilt auch, wenn keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigt worden ist. Es kann höchstens der Betrag des gesamten Nennkapitals (Zeile 12) abgezogen werden. Außerdem ist der Abzug begrenzt auf die Höhe des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung von organschaftlichen Mehrabführungen (Zeile 46).
Zeile 51
In Zeile 51ist in Spalte 3 der Teil des Betrags aus Zeile 51vom steuerlichen Einlagekonto abzuziehen, der tatsächlich aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert bzw. gem. § 27 Abs. 3, 5 KStG bescheinigt worden ist. Aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sein kann regelmäßig nur ein Betrag in Höhe des steuerlichen Einlagekontos; das steuerliche Einlagekonto kann regelmäßig nicht negativ werden. Es ist daher d höchstens der Betrag in Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Zeile 46) in Spalte 3 zu übertragen und dort abzuziehen.
Weicht die nach § 27 Abs. 3 KStG dem Anteilseigner erteilte Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (z. B. infolge späterer Änderung des vorrangig zu verrechnenden ausschüttbaren Gewinns) von der tatsächlichen Verwendung ab, tritt eine Festschreibung der Verwendung ein, wenn ein zu niedriger Betrag bescheinigt worden ist. In diesem Fall ist...