1 Allgemeines
Dieses Formular ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 auszufüllen. Es erfasst Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds, die mittelbar über einen Personengesellschaft oder Organgesellschaft erzielt werden. Wird der Fonds direkt vom Steuerpflichtigen gehalten, sind die entsprechenden Angaben in den Zeilen 238ff. der Anlage GK zu machen. Das Formular ist eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung oder im Falle einer Organschaft zu Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG. Es ist von der Organgesellschaft auszufüllen. Gleichzeitig ergänzt das Formular die Anlage SPIF um die Angaben, die für eine Anrechnung oder einen Abzug ausländischer Steuern auf die Investmenterträge notwendig sind, wenn das Investment über eine Personengesellschaft oder eine Organgesellschaft gehalten wird.
2 Allgemeine Angaben
Die Anlage SPIFA ist für jede Gesellschaft und für jede Fonds-Beteiligung gesondert auszufüllen.
Sowohl bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft oder eine Organgesellschaft werden die Einkünfte auf dieser Ebene gesondert festgestellt. Die dort festgestellten Beträge sind in das Formular SPIFA zu übernehmen.
Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIFA auszufüllen.
Zeile 1
In dieser Zeile ist anzugeben, in welcher Form die indirekte Beteiligung an dem Fonds besteht. Wird der Fonds über eine Organgesellschaft gehalten, ist in das Feld eine 1 einzutragen; wird die Fonds-Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten, ist eine 2 einzutragen.
Zeile 2
In diese Zeile ist die Bezeichnung der Gesellschaft (Personengesellschaft oder Organgesellschaft) einzutragen, die die Beteiligung am Fonds vermittelt.
Zeile 3
In diese Zeile ist die Steuernummer der Gesellschaft (Personengesellschaft oder Organgesellschaft) einzutragen, die die Beteiligung am Fonds vermittelt.
Zeile 4
In diese Zeile ist die Bezeichnung des Spezialinvestmentfonds einzutragen. Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIFA auszufüllen.
Zeile 5
In diese Zeile ist die ISIN des Spezial-Investmentfonds einzutragen. Die ISIN ist die internationale Wertpapieridentifikationsnummer (international securities identification number). Diese Nummer dient der Identifizierung von an der Börse gehandelten Wertpapieren.
Zeile 6
In diese Zeile ist die Steuernummer des Spezial-Investmentfonds einzutragen.
Zeile 7
In diese Zeile ist das Datum des Feststellungsbescheids einzutragen, aus dem die Zahlen in den nachfolgenden Zeilen entnommen worden sind. Sofern noch kein Feststellungsbescheid ergangen ist, ist dies in Zeile 8 einzutragen und Zeile 7 ist leer zu lassen.
Zeile 8
Sofern noch kein Feststellungsbescheid ergangen ist, sind die Zahlen in den nachfolgenden Zeilen in diesem Formular zu ermitteln. Sie können nicht aus dem Feststellungsbescheid entnommen werden. In Zeile 8 ist in diesem Fall eine "1" einzutragen.
3 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt
Vor Zeile 9 – 11
Da im Formular nur die Erträge für die Anrechnung ausländischer Steuern erfasst werden, sind die nachfolgenden Zeilen auch nur auszufüllen, wenn eine Steueranrechnung in Betracht kommt. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Liegt in Deutschland nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, kommt eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in Betracht. Eine Vermeidung einer etwaigen doppelten Besteuerung hat in diesem Fall im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu erfolgen.
Zeile 9
In dieser Zeile sind die ausländischen Erträge des Steuerpflichtigen einzutragen, die er über eine Personengesellschaft aus Spezial-Investmentfonds bezieht. Da diese Beträge für die Anrechnung ausländischer Steuern erfasst werden, ist diese Zeile nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften auszufüllen. Da es um ausländische Erträge geht, muss es sich um ausländische Erträge handeln, die im Ausland einer Besteuerung unterlegen haben. Die Beträge sind in voller Höhe einzutragen; unberücksichtigt bleibt eine etwaige (Teil-)Freistellung.
Die Beträge sind bereits um Betriebsausgaben gem. § 21 InvStG zu vermindern.
Zeile 10
In dieser Zeile ist die anrechenbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist. Welche Steuer anrechenbar ist, bestimmt sich nach den allg. Regeln gem. § 21 KStG.
Zeile 11
In dieser Zeile ist die abziehbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist. Welche Steuer abziehbar ist, bestimmt sich nach den allg. Regeln gem. § 34c Abs. 2 EStG.
4 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt und die Spezial-Investmentsanteile im Betriebsvermögen hält
Vor Zeile 12-14
Diese Zeilen sind im Falle einer Organschaft auszufüllen, wenn die Organgesellschaft an einem Spezial-Investmentfonds beteiligt ist und dieser ausländische Einkünfte erzielt, die im Ausland einer Besteuerung unterliegen. Organträger ist dabei eine natürliche Person, bei der die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird.
Zeile 12
Siehe Zeile 9.
Zeile 13
Siehe Zeile 10.
Zeile 14
Siehe Zeile 11.
Zeilen 15 – 19
Diese Zeilen bleiben frei.
5 Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
Zeile 20
In dieser Zeile ist eine "1" einzutragen, wenn sich der Steuerpflichtige entscheidet, die ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 2 EStG abzuzuiehen, statt...