Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 4
In Zeile 4 sind die Zuwendungen (Spenden und Beiträge) für steuerbegünstigte Zwecke einzutragen, die im Kalenderjahr 2023 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 von einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, geleistet worden sind. Der Betrag ist der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen.
Begünstigte Zuwendungen sind Spenden zu gemeinnützigen Zwecken nach § 52 AO, zu mildtätigen Zwecken nach § 53 AO und zu kirchlichen Zwecken nach § 54 AO. Beiträge an Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind nur dann als Zuwendungen steuerbegünstigt, wenn die gemeinnützige Körperschaft, an die die Beiträge gezahlt werden, nicht in einem freizeitnahen Bereich tätig wird. Nicht abziehbar sind daher Beiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, Heimatpflege und Heimatkunde oder die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO aufgeführten Zwecke fördern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 KStG). Zuwendungen an diese gemeinnützigen Körperschaften sind nur abziehbar, wenn es sich um Spenden handelt.
Grundsätzlich nicht gesondert abziehbar sind Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG. Diese Regelung gilt für Körperschaften nicht. Die Zuwendungen gehen vielmehr in den Gesamtbetrag der Zuwendungen ein und sind im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge abziehbar.
Ggf. ist eine Einzelaufstellung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen.
Zeile 5
In Zeile 5 sind die Zuwendungen (Spenden und Beiträge) für steuerbegünstigte Zwecke einzutragen, die im VZ 2023 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 geleistet worden sind. Ebenfalls hier zu erfassen sind Zuwendungen, wenn die stpfl. Körperschaft übernehmender Rechtsträger einer Abspaltung oder Teilübertragung ist und die entsprechenden Daten nicht bereits in Zeile 3 erfasst worden sind. Dann gehen Spenden, die der übertragende Rechtsträger im Wirtschaftsjahr der Abspaltung oder Teilübertragung anteilig auf den übernehmenden Rechtsträger über. Vgl. Erl. zu Zeile 2.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit gelten die Ausführungen zu Zeile 4 entsprechend. Zuwendungsbestätigungen sind nur auf Nachfrage des Finanzamts einzureichen.
Zu berücksichtigen sind bei Organträgern nur die eigenen Zuwendungen. Zuwendungen der Organgesellschaften gehen über Zeile 7 der Anlage Z der jeweiligen Organgesellschaft in Zeile 34 der Anlage ZVE der Organgesellschaft, über Zeilen 25 und 31 der Anlage OG in Zeile 44 der Anlage ZVE des Organträgers in die Einkommensermittlung des Organträgers ein.