Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 10–24
In den Zeilen 10–24 wird abgefragt, ob die steuerbefreite Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der KSt und GewSt unterliegt. Steuerpflicht kann bestehen, wenn die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe 45.000 EUR übersteigen und wenn bei Vereinen und anderen Körperschaften, die keine Ausschüttungen vornehmen können, das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG überschreitet. Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen und der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zusätzlich der Vordruck EÜR in elektronischer Form abzugeben. Wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist, besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV die Verpflichtung, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) zu verwenden. Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Die Anlage EÜR wird als Einkommensteuervordruck hier nicht erläutert.
Bilanzierende Steuerpflichtige haben den Gewinn aufgrund ihrer Bilanz zu ermitteln.
Zeile 10
In Zeile 10 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe im Jahr 2024 45.000 EUR übersteigen oder nicht.
Einzubeziehen sind die Einnahmen aus Zweckbetrieben, die ebenfalls wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Die Gesamtein...
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