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Leitfaden 2024 - Anlage KSt 1 F / 10 Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Abs. 2 KStG)

Dr. Marion Frotscher
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Die Zeilen 56–80 berücksichtigen die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis nach § 28 Abs. 2 KStG. Ein Sonderausweis wird vorrangig durch eine Kapitalherabsetzung aufgelöst (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Darüber hinausgehende Beträge der Kapitalherabsetzung werden über das steuerliche Einlagekonto verrechnet.

Das Formular unterteilt dabei in

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 56-60),
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 70-74),
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 76-80).

In den Zeilen 56–80 ist nur eine Kapitalherabsetzung (außerhalb einer Umwandlung) bzw. eine Kapitalrückzahlung im Rahmen einer Liquidation zu berücksichtigen. Eine Kapitalherabsetzung anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung wird bei dem übernehmenden Rechtsträger in den Zeilen 100ff., bei dem übertragenden Rechtsträge in den Zeilen 125 ff. erfasst.

Zeile 56

In Vorspalte 2 ist der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital in dem Wirtschaftsjahr, für das der Vordruck ausgefüllt wird, herabgesetzt worden ist. Nicht mehr in Zeile 56 einzutragen ist die fiktive Herabsetzung des Nennkapitals bei einer Liquidation der Körperschaft; dieser Betrag ist in Zeile 71 einzutragen.

Zeile 57

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen, soweit die Anteilseigner durch die Kapitalherabsetzung von ihrer Einzahlungsverpflichtung befreit werden. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Kapitalherabsetzungsbeschluss. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein; es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 4, und damit kein Abzug vom...

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