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Leitfaden 2024 - Anlage KSt 1 F / 22 Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation

Dr. Marion Frotscher
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Zeilen 153 bis 159

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeilen 160–166

Die Zeilen 160–166 enthalten Angaben zur Ermittlung der Leistungen an den Anteilseigner im Falle einer Liquidation, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen und somit der Kapitalertragsteuer unterliegen. Bei dem Anteilseigner ist die Auskehrung von eingezahltem Kapital grundsätzlich nicht steuerbar, doch kann sich bei Anteilen im Betriebsvermögen eine Besteuerung ergeben.[1]

Zeile 160

In Zeile 160 ist der Betrag zu erfassen, der noch als Nennkapitalherabsetzung oder einer Auflösung der Körperschaft auszuzahlen ist. Dieser Betrag verringert das steuerliche Einlagekonto und unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer, da er steuerlich eine Rückzahlung von Eigenkapital ist. Eine Verringerung des Nennkapitals durch diese Auszahlungen kann nicht mehr erfolgen, da es vollständig dem steuerlichen Eigenkapital zugeführt ist (Zeile 59).

Die Zeile berücksichtigt einen Direktzugriff auf das Nennkapital, also außerhalb der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Ein solcher Direktzugriff ist möglich bei der Kapitalherabsetzung, wenn und soweit die Rückzahlung an die Anteilseigner im Beschluss über die Kapitalherabsetzung vorgesehen war bzw. die Absicht der Rückzahlung an die Anteilseigner eindeutig erkennbar war.[2]

Zeile 161

In Zeile 161 wird der Betrag des Einlagekontos ermittelt, der nach dem Abzug des Betrags lt. Zeile 160 verbleibt. Zeile 161 kann keinen negativen Betrag enthalten.

Zeile 162

In diese Zeile ist der Betrag der Schlussauskehrung einzutragen. Dies ist das auszukehrende Eigenkapital gem. der Liquidationsschlussbilanz. Mit dieser Auszahlung wird das Eigenkapital vollständig an die Anteilseigner zurückgeführt.

Maßgeblich ist das ausgeschüttete Eigenkapital aufgrund der Liquidationsschlussbilanz...

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