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Leitfaden 2024 - Anlage OT

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage OT ist in Organschaftsfällen vom Organträger auszufüllen. Der Vordruck ist eine Anlage zur Steuererklärung KSt 1 sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG. Da die Eigenschaft, Organträger zu sein, nur von einer inländischen Betriebsstätte der herrschenden Gesellschaft abhängt, können auch eine Körperschaft mit anderen als gewerblichen Einkünften mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Organträger sein.[1]

Bei der Organschaft tritt die steuerrechtliche Einkommenszurechnung an die Stelle der handelsrechtlichen Gewinnabführung. Der Bilanzgewinn des Organträgers ist daher bei der Einkommensermittlung um die handelsrechtliche Ergebnisabführung zu bereinigen. Stattdessen ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.

Aufgrund der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte rechtsformabhängige Steuerfreistellungen auf der Ebene der Organgesellschaft nicht angewendet. Vielmehr wird das Einkommen ohne diese Steuerfreistellungen ermittelt und dem Organträger zugerechnet. Erst auf der Ebene des Organträgers wird bei dessen Einkommensermittlung geprüft, ob die Steuerfreistellungen eingreifen oder nicht (hierzu Vor Zeile 1 der Anlage OG).

Für den Organträger ergibt sich damit folgender Datenfluss:

  • In einer ersten Stufe werden in den Zeilen 270 und 271 der Anlage GK des Organträgers die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aus dem Gewinn des Organträgers ausgeschieden und in den Zeilen 276 ff. weitere organschaftliche Faktoren in ihrem Einfluss auf die Einkünfte des Organträgers neutralisiert (z. B. Ausgleichszahlungen und Minder- und Mehrabführungen). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Zeile 300 der Anlage GK, die in Zeile 2 der Anlage ZVE des Organträgers übernommen ...

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