Leitsatz
Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 EStG , § 13a EStG , § 15 Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger betrieb neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Schafzucht. Die Gewinne ermittelte er nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG. Dabei ergaben sich von der Betriebseröffnung 1982 bis einschließlich 1998 insgesamt Verluste von ca. 200 000 DM; nur in zwei Wirtschaftsjahren waren Gewinne erzielt worden. Ab 1995 erkannte das FA die Verluste nicht mehr an.
Entscheidung
Nachdem der Kläger vor dem FG zunächst erfolgreich gewesen war, bestätigte der BFH im Grundsatz die Auffassung des FA, dass die Ergebnisse der Durchschnittssatzgewinnermittlung auch für die Prüfung einer Liebhaberei maßgeblich seien. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses noch Feststellungen zur Totalgewinnprognose treffen könne.
Hinweis
1. Bekanntlich werden in die Bemessungsgrundlage der ESt nur Tätigkeiten einbezogen, die dem Fiskus langfristig gesehen Einnahmen verschaffen. Tätigkeiten, die ohne die Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden, bleiben als Liebhaberei unberücksichtigt. Dies gilt natürlich für die erwirtschafteten Verluste, kann konsequenterweise aber auch in einzelnen Jahren der Gewinnerzielung nicht anders sein.
2. Ob langfristig ein Gewinn zu erzielen ist, kann nur in Gestalt einer Prognose des Totalgewinns, also des Gewinns von der Gründung eines Betriebs bis zu seinem Ende, ermittelt werden. Das Besprechungsurteil beschäftigt sich mit der Frage, wie dieser Gewinn zu berechnen ist.
Hier muss zunächst entschieden werden, ob an das betriebswirtschaftliche oder steuerliche Ergebnis anzuknüpfen ist. Der BFH entscheidet sich für die steuerliche Gewinnermittlung, weil sich nur aus ihr ergibt, ob die Einkünfteerzielungstätigkeit für den Fiskus irgendwann zu Steuereinnahmen führen wird.
Das Steuerrecht lässt dem Steuerpflichtigen aber zum Teil die Wahl, nach welcher Methode er den Gewinn ermitteln will. Insoweit ließe sich die Auffassung vertreten, dass für die Gewinnprognose nach der grundlegenden Regel des § 4 Abs. 1 EStG zu verfahren ist, weil diese Methode nach Auffassung des Gesetzgebers in besonderem Maß zur Ermittlung des besteuerungswürdigen Einkommens führt. Damit würden pauschale Gewinnermittlungsmethoden unberücksichtigt bleiben, selbst wenn der Steuerpflichtige sie wählen konnte und auch tatsächlich gewählt hat.
Dieser Argumentation hat sich der BFH im Besprechungsurteil nicht angeschlossen, in dem es um die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG für kleine landwirtschaftliche Betriebe ging. Vielmehr geht der BFH davon aus, dass sich bei Anwendung der konkret und zulässigerweise gewählten Gewinnermittlungsmethode über die Laufzeit des Betriebs ein Totalgewinn ergeben muss.
3. Im Fall des Klägers hatte sich in den vergangenen Jahren fast immer ein deutlicher Verlust ergeben. Dieser resultierte daraus, dass § 13a EStG in seiner damals geltenden Fassung die Einnahmen nur pauschal und regelmäßig deutlich niedriger als real erfasste, andererseits aber den vollen Schuldzinsenabzug etwa für die Finanzierung des seinerzeit zum Betriebsvermögen gehörenden Betriebsleiterwohnhauses gewährte. Nach heutiger Rechtslage können solche Verluste nicht mehr entstehen, weil einerseits § 13a Abs. 3 Satz 3 EStG Abzüge nur bis zur Höhe der Einnahmen gestattet und andererseits das Betriebsleiterwohnhaus nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2003, IV R 26/01