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Liebhaberei: Totalgewinnprognose aufgrund der steuerlichen Gewinnermittlung

Michael Wendt
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Leitsatz

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des § 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 EStG , § 13a EStG , § 15 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Schafzucht. Die Gewinne ermittelte er nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG. Dabei ergaben sich von der Betriebseröffnung 1982 bis einschließlich 1998 insgesamt Verluste von ca. 200 000 DM; nur in zwei Wirtschaftsjahren waren Gewinne erzielt worden. Ab 1995 erkannte das FA die Verluste nicht mehr an.

 

Entscheidung

Nachdem der Kläger vor dem FG zunächst erfolgreich gewesen war, bestätigte der BFH im Grundsatz die Auffassung des FA, dass die Ergebnisse der Durchschnittssatzgewinnermittlung auch für die Prüfung einer Liebhaberei maßgeblich seien. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses noch Feststellungen zur Totalgewinnprognose treffen könne.

 

Hinweis

1. Bekanntlich werden in die Bemessungsgrundlage der ESt nur Tätigkeiten einbezogen, die dem Fiskus langfristig gesehen Einnahmen verschaffen. Tätigkeiten, die ohne die Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden, bleiben als Liebhaberei unberücksichtigt. Dies gilt natürlich für die erwirtschafteten Verluste, kann konsequenterweise aber auch in einzelnen Jahren der Gewinnerzielung nicht anders sein.

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG a.F.  Leitsatz (amtlich) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG a.F. (bis zum Wirtschaftsjahr ...

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