Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 3 Jahren nach dem Anschaffungs- oder Herstellungsjahr zusätzlich zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG oder zur neu eingeführten degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG (vgl. hierzu Degressive Gebäudeabschreibung) geltend gemacht werden.

Zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG besteht keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht. So kann die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wahlweise nur in 1 Jahr oder nur in 2 oder 3 Jahren in Anspruch genommen werden. Beteiligte von Gemeinschaften dürfen dieses Wahlrecht nur einheitlich ausüben.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?