OFD Münster, Verfügung v. 2.2.2006, o. Az.

Nach dem BFH-Urteil vom 5.10.2005 (VI R 152/01) sind die Liquidationseinnahmen für wahlärztliche Leistungen der Chefärzte grundsätzlich Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Das Urteil ist zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen und damit zumindest für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2006 in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ist neben den in H 67 LStR beschriebenen Merkmalen insbesondere der Umstand zu würdigen, ob die Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen unmittelbar mit dem Chefarzt selbst oder aber mit dem Krankenhaus abgeschlossen werden. Im letzteren Falle ist in der Regel mangels Vorliegen einer Unternehmerinitiative von Einkünften i.S. des § 19 EStG auszugehen.

Haftungsrechtliche Konsequenzen aus dem o.g. BFH-Urteil sind für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2005 nicht zu ziehen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Billigkeitsregelung, nach der entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis allgemein oder im Einzelfall an der bisherigen Einkünftequalifizierung als solche aus selbstständiger Arbeit festgehalten werden kann, ist nicht angezeigt.

 

Normenkette

EStG § 19;

LStDV § 1

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