OFD Nürnberg, Verfügung v. 18.4.2002, S 1301 - 962/St 31

Bezug: OFD Nürnberg vom 2.12.1998, S 2227 – 654/St 31

Anlagen: 1 Abhandlung zur steuerlichen Behandlung von Lizenzgebühren nach dem DBA-USA
  1 Auszug aus dem DBA-USA

Lizenzgebühren für die Verwertung gewerblicher Schutzrechte und Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, deren Empfänger im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen bei diesen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 9 EStG der beschränkten Steuerpflicht. Nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG wird für Einkünfte aus Lizenzgebühren die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Abzugs erhoben. Der Schuldner der Lizenzgebühren kann den Steuerabzug unterlassen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt, dass die Lizenzgebühren aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zu belassen sind § 50d Abs. 3 EStG, § 50d Abs. 2. EStG i.d.F. des StÄndG 2001).

Für die Nutzung der „Management- und Verwaltungstechnologie” des L. Ron Hubbart, der „Dianetik” sowie von Warenzeichen, geschützten Symbolen oder Schriftzügen der SO müssen die Anwender Lizenzgebühren abführen. Als Empfänger sind bislang im Wesentlichen folgende Einrichtungen in Erscheinung getreten:

  • Scientology Mission International, Los Angeles,
  • I HELP – International Hubbard Ecclesiastic League of Pastors, Los Angeles,
  • Church of Scientology International, Los Angeles,
  • „WISE” World Institute of Scientology Enterprises, Los Angeles,

    sowie ferner

  • RTC (Religious Technology Center),
  • Choice Personnel Inc.,
  • Choice International bzw. Choice Management.

In der Vergangenheit sind in einer Vielzahl von Fällen Scientology-Vereinen Freistellungsbescheide nach § 50d Abs. 3 EStG erteilt worden. Die notwendige Überprüfung der Freistellungsanträge -insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 28 Abs. 1 Buchst. f DBA-USA – konnte vom Bundesamt für Finanzen nach Feststellungen des Bundesrechnungshofs nur unzureichend durchgeführt werden.

Um ungerechtfertigte Freistellungen zu verhindern und eine zutreffende Besteuerung der von Einrichtungen der SO erzielten Einnahmen sicherzustellen, hat das Bundesministerium der Finanzen gebeten, die lnformationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes für Finanzen (BfF) über alle festgestellten Lizenzzahlungen, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der SO – insbesondere dem Vertrieb von Publikationen oder Seminarleistungen unter Verwendung so genannter „Ron Hubbard-Technologien”, der „Dianetik” und der Nutzung von Warenzeichen, geschützten Symbolen oder Schriftzügen der SO – geleistet oder weitergeleitet werden, zu unterrichten.

Hierzu sollte Folgendes mitgeteilt werden:

  • Lizenzgeber bzw. Leistungsempfänger

    (Name und Anschrift, Bankverbindung, ggf. Steuernummer, USt-IdNr.);

  • Lizenznehmer bzw. Leistender

    (Name und Anschrift, Bankverbindung, ggf. Steuernummer, USt-IdNr.);

  • Inhalt der Lizenzvereinbarung

    (insbesondere: genaue Angaben zum lizenzierten Gegenstand, Umfang der Lizenz, Lizenzberechnungsverfahren, <Berechnungsgrundlage, Lizenzsatz, Zahlungsfälligkeit, sonstige Bedingungen und Zahlungsweg>);

  • Abgabepreis des Lizenznehmers für lizenzierte Produkte und Leistungen
  • Soweit möglich Angaben zur Beurteilung des objektiven Wertes des lizenzierten Produktes (z.B. Marktwert der Komponenten/Bauteile, Gegenstand/Dauer/Umfang von Seminarleistungen, Umfang und Art des Inhaltes von Unterlagen)
  • Soweit vorhanden bzw. ermittelbar Hinweise oder Unterlagen zu vergleichbaren Produkten und Leistungen von nicht im Zusammenhang mit Scientology stehenden Anbietern (z.B. Hautwiderstandsmesser, handelsübliche Vitaminpräparate, Seminare zu Lebens-/Karriere/Motivationsberatung der Volkshochschulen oder freier Seminarträger).

Ich bitte, dem BfF – IZA – die erbetenen Angaben zu übermitteln. Auf die ESt-Kartei Anhang DBA Karte 9.1 weise ich hin.

 

Anlage Steuerliche Behandlung von Lizenzgebühren nach dem DBA-USA

Artikel 12 i.V.m.Artikel 28 Abs. 1 Buchst. f DBA-USA

Lizenzgebühren, die eine in den USA ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können gemäßArtikel 12 Abs. 1 DBA-USA nur in den USA besteuert werden. Eine Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Einschränkung ergibt sich ausArtikel 12 Abs. 4 DBA-USA, sofern die vereinbarten Lizenzgebühren aufgrund der besonderen Beziehungen zwischen dem Lizenzgeber (Nutzungsberechtigter) und dem Lizenznehmer unangemessen hoch sind. In diesem Fall steht der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für den Teil der Lizenzgebühren zu, der nicht dem entspricht, was fremde Dritte miteinander vereinbart hätten.

Die Inanspruchnahme der Abkommensvergünstigungen (hier für die Lizenzgebühren gemäßArtikel 12 DBA-USA) kommt gemäßArtikel 28 Abs. 1 Buchst. f DBA-USA nur für Organisationen in Betracht, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist und die gleichzeitig zwei Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zum einen in ihrem Ansässigkeitsstaat – hier USA – allgemein von der Besteuerung...

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