Überblick

Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist die Verantwortung verpflichteter Unternehmen unterschiedlich ausgestaltet. Eine vollumfängliche Verantwortung besteht primär für den eigenen Geschäftsbereich sowie die unmittelbaren Zuliefererstrukturen. Bzgl. weiter vorgelagerter mittelbarer Zulieferer müssen verpflichtete Unternehmen nur anlassbezogen beim Vorliegen einer substantiierten Kenntnis agieren. Was aber genau bedeutet Anlassbezogenheit im Verständnis des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und wie ist eine entsprechende Risikoanalyse auszugestalten? Mit all diesen Themen sowie einem Ausblick auf die europäische Ebene beschäftigt sich der vorliegende Beitrag und gibt zu den einzelnen Punkten praxisnahe Hilfestellungen und Fallbeispiele.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 2 Abs. 2 und 3 LkSG beschreiben die dem Gesetz zugrundeliegenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. § 2 Abs. 5-8 LkSG definiert den eigenen Geschäftsbereich verpflichteter Unternehmen sowie die Lieferkette inklusive unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer. § 3 Abs. 1-3 LkSG führt die Sorgfaltspflichten auf und definiert den Grundsatz der Angemessenheit. § 5 Abs. 1-4 LkSG konkretisiert die Risikoanalyse inklusive des Ausschlusses verbotener Umgehungsgeschäfte sowie die Risikorelevanz grundlegender Veränderungen der Geschäftstätigkeit. § 6 Abs. 2 LkSG bezieht sich auf die Grundsatzerklärung (auch in Hinblick auf Zulieferbetriebe). § 8 Abs. 1-5 LkSG ist bzgl. des Beschwerdeverfahrens zu beachten. § 9 Abs. 1-3 LkSG definiert die Pflichten hinsichtlich mittelbarer Zulieferer näher.

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