In der Risikoanalyse sind Menschenrechtsrisiken nach § 2 Abs. 2 LkSG und umweltbezogene Risiken nach § 2 Abs. 3 LkSG zu berücksichtigen. Zu beachten ist hierbei, dass § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG einen Auffangtatbestand für Risiken enthält, sodass der gesetzliche Risikokatalog nicht abschließend ist. Für die Bewertung der Risiken nach dem LkSG wird auf die eigenen Beschäftigten, die Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und diejenigen, die in sonstiger Weise vom wirtschaftlichen Handeln des Unternehmens oder eines Unternehmens in seinen Lieferketten betroffen sein können, abgestellt. Das LkSG schafft damit einen Perspektivenwechsel, bei dem nicht die Risiken der Beeinträchtigung des Unternehmens analysiert werden, sondern die Beschäftigten und Verhältnisse entlang der Lieferkette in den Fokus genommen werden.

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