Letztendlich regelt § 18 LkSG noch die Duldungs- und Mitwirkungspflicht betroffener Unternehmen. Diese haben hiernach die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken. Dies gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

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